16.01.2014 Aufrufe

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

einseitiger Interessenberücksichtigung vorzubeugen, muss die Delegation allerdings in einem<br />

Gesetz vorgesehen werden, welches auch den Inhalt <strong>der</strong> privaten Rechtssätze wenigstens rudimentär<br />

inhaltlich bestimmt. 946 Diese Anfor<strong>der</strong>ung wird durch das Börsengesetz, das in Art.<br />

4 BEHG unter <strong>der</strong> Marginalie "Selbstregulierung" <strong>der</strong> Börse die Organisation ihres Betriebs,<br />

ihrer Verwaltung <strong>und</strong> ihrer Überwachung überträgt, erfüllt.<br />

bb) Inhaltliche Ausgestaltung<br />

Da das Wirtschaftsaufsichtsrecht sehr anwendungsorientierte Bereiche betrifft, bei denen es<br />

kontraproduktiv wäre, die selbstregulierenden Kräfte zu stark einzuschränken, empfiehlt sich<br />

zumeist <strong>der</strong> Erlass eines Rahmengesetzes. 947 Dieses zeichnet sich durch eine geringe Regelungsdichte<br />

aus <strong>und</strong> enthält nur Gr<strong>und</strong>satznormen, die noch durch eine generell-abstrakte<br />

Ordnung ausgefüllt werden müssen. 948 Auch das Börsengesetz ist als Rahmengesetz ausgestaltet.<br />

Mit dieser Konzeption sollte sowohl dem Vorrang <strong>der</strong> Selbstregulierung als auch dem<br />

gr<strong>und</strong>sätzlichen privatwirtschaftlichen Charakter <strong>der</strong> Schweizer Börsen Rechnung getragen<br />

werden. 949 Bewusst wurden nur rudimentäre Vorgaben gemacht: So auferlegen Art. 3-9<br />

BEHG den Börsen lediglich bestimmte organisatorische Minimalvorgaben (eine ihrer Tätigkeit<br />

angemessene Betriebs-, Verwaltungs- <strong>und</strong> Überwachungsorganisation sowie eine unabhängige<br />

Beschwerdeinstanz), <strong>und</strong> <strong>der</strong> Erlass bestimmter Reglemente (zur Organisation eines<br />

leistungsfähigen <strong>und</strong> transparenten Handels, über die Zulassung von Effektenhändlern, über<br />

die Zulassung von Effekten zum Handel) wird vorgeschrieben. Genauso werden auf Gesetzesebene<br />

nur die massgeblichen Gr<strong>und</strong>sätze zur Berufsbewilligung <strong>und</strong> Berufsausübung eines<br />

Effektenhändlers festgelegt, während die einzelnen Kriterien den Verordnungen <strong>und</strong> Reglementen<br />

zu entnehmen sind, wodurch das Rahmengesetz eine maximale Anpassungsfähigkeit<br />

besitzt. 950<br />

b) Reglemente<br />

aa)<br />

Konkretisierung als Zweck<br />

946 vgl. MORSCHER, S. 146 f<br />

947 MORSCHER, S. 158.<br />

948 vgl. MASTRONARDI, S. 78.<br />

949 LIENHARD, S. 239.<br />

950 EFD, Studiengruppe, S. 56.<br />

- 148 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!