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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

ten <strong>und</strong> Teilnehmer besteht <strong>und</strong> eine Überarbeitung <strong>der</strong> Kommentare ressourcen-abhängig<br />

ist. 981 Eine "kochbuchmässige" Anleitung <strong>der</strong> Emittenten ist jedoch auch nach meiner Meinung<br />

we<strong>der</strong> möglich noch zweckmässig; vielmehr ist hier <strong>der</strong> Auffassung von SER beizupflichten,<br />

dass das eine "Bevorm<strong>und</strong>ung" bzw. gerade jene (Über-)Regulierung darstellen<br />

würde, die man eben nicht beim Erlass des Börsengesetzes gewollt hat. Die Emittenten müssen<br />

in einem gewissen Ausmass nach eigenem Ermessen entscheiden (können). 982 Daher ist<br />

es m.E. auch nicht zu beanstanden, wenn in <strong>der</strong> RLCG offene Formulierungen wie "in möglichst<br />

nachvollziehbarer Weise aufzeigen" verwandt werden. Die genaue Darstellungsform<br />

<strong>der</strong> inhaltlich genau festgelegten Aspekte soll dem Emittenten überlassen werden. 983 Um aber<br />

gleichzeitig die erfor<strong>der</strong>liche Entscheidungssicherheit zu gewährleisten, müssen insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Bereich Emittentenregulierung die Sanktionsentscheide die nötige Klarheit bringen. 984<br />

Hier hat es in <strong>der</strong> Vergangenheit Schwachstellen gegeben: Der Sachverhalt wurde zu kursorisch<br />

dargestellt, <strong>und</strong> die Begründung war für den Markt nicht klar. Bei einem selbstregulierten<br />

System wie <strong>der</strong> Börse kommt einer klar <strong>und</strong> nachvollziehbar formulierten Erläuterung <strong>der</strong><br />

Entscheidung m.E. jedoch eine beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu: Denn durch die Verfassung von für<br />

Aussenstehende 985 kaum verständlicher Normen entsteht eine Distanz zwischen den Regulierern<br />

<strong>und</strong> den Regulierten 986 , was <strong>der</strong> <strong>der</strong> Selbstregulierung zugr<strong>und</strong>e liegenden Idee <strong>der</strong> Akzeptanz<br />

<strong>und</strong> Partnerschaftlichkeit 987 wi<strong>der</strong>spricht. Daher ist eine Verbesserung <strong>der</strong> Redaktion<br />

<strong>der</strong> Entscheide <strong>der</strong> SaKo wünschenswert: Die Rechtsprechung muss so begründet sein, dass<br />

zum einen <strong>der</strong> Eindruck vermieden wird, das Untersuchungs- <strong>und</strong> Sanktionsverfahren <strong>der</strong><br />

Börse sei ein gefühlloser Apparat, dem die Emittenten hilflos ausgeliefert sind 988 , <strong>und</strong> dass<br />

zum an<strong>der</strong>en den Emittenten ein Leitfaden an die Hand gegeben wird, <strong>der</strong> ihnen sicher aufzeigt,<br />

was von ihnen erwartet wird. Dabei ist im Hinblick auf die Optimierung <strong>der</strong> Aussagekraft<br />

m.E. sogar die Anonymisierung <strong>der</strong> Sanktionsentscheide bei Emittenten in Frage zu stellen.<br />

989 Ein begrüssenswerter Schritt in Richtung Verbesserung <strong>der</strong> Erklärungsfunktion <strong>der</strong><br />

981 So auch Herr Lüchinger in unserem Interview.<br />

982 Auch die EU bewegt sich mittlerweile in Richtung Selbstverantwortung <strong>und</strong> sieht in Art. 6 Abs. 2 <strong>der</strong> Marktmissbrauchsrichtlinie<br />

vor, dass <strong>der</strong> Emittent die Bekanntgabe von Insi<strong>der</strong>-Informationen auf eigene Verantwortung<br />

aufschieben darf, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden kann.<br />

983 Zur ausführlichen Behandlung <strong>der</strong> CG-Problematik siehe Abschnitt C.4.<br />

984 Bei <strong>der</strong> Händler- <strong>und</strong> Teilnehmerregulierung, wo <strong>der</strong> Kontakt zwischen Börse <strong>und</strong> Regulierten enger ist, ist<br />

eine weniger ausführliche Darstellung m.E. weniger schlimm.<br />

985 Als solche können die Emittenten, die sich hauptberuflich dem Betrieb ihres Unternehmens widmen wollen<br />

<strong>und</strong> sollen, betrachtet werden.<br />

986 Gemäss LUHMANN, S. 91 ff., können sich die Regulierer - systemtheoretisch ausgedrückt - in einem System<br />

"operativer Geschlossenheit" befinden.<br />

987 vgl. Kap. II Abschnitt A.1.<br />

988 vgl. auch allgemein WASSERMANN, S. 42 ff., <strong>der</strong> die Akzeptanzschaffung als wichtige Funktion einer Entscheidbegründung<br />

ansieht.<br />

989 vgl. dazu vertiefend die Ausführungen in Kap. II Abschnitt I.<br />

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