16.01.2014 Aufrufe

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

auch bei Geldstrafen mit einer Beziehung zur Eigentumsgarantie das Legalitätsprinzip im<br />

formellen Sinne beson<strong>der</strong>s streng zu verwirklichen sei. 1114 Da schwere Sanktionen wie die<br />

Dekotierung erstens die Falschen - namentlich die Anteilseigner - treffen <strong>und</strong> für diese zweitens<br />

mit ernsthaften Konsequenzen verb<strong>und</strong>en sein können (enteignungsähnliche Folgen 1115 )<br />

ist m.E. die alleinige Verankerung im Kotierungsreglement hier auch rechtsstaatlich heikel<br />

1116 , <strong>und</strong> die Sanktion sollte nur sehr restriktiv verhängt werden.<br />

Die Geldbusse hingegen ist als repressive Sanktion mit kalkulierter Abschreckwirkung notwendiger<br />

Bestandteil des Unternehmensstrafrechts. 1117 Jedoch ist die Wirkung von Bussen<br />

beschränkt, da sie nicht direkt auf den Fehler im Unternehmen reagieren <strong>und</strong> darüber hinaus<br />

die nichtfinanziellen Motive <strong>der</strong> Handelnden in den Unternehmen (insb. Macht- <strong>und</strong> Prestigeaspekte)<br />

zu wenig berücksichtigen. 1118 Deswegen ist es sinnvoll, Bussen mit an<strong>der</strong>en Sanktionen<br />

zu kombinieren. 1119 Eine sinnvolle Ergänzung bildet im Börsensanktionsverfahren die<br />

Publikation <strong>der</strong> Untersuchungseröffnung sowie des Urteils, denn die zu erwartende negative<br />

Publizität <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>ene Beeinträchtigung des Markt- bzw. Börsenwertes des Unternehmens<br />

1120 dürfte einem Unternehmen einen viel besseren Impuls geben, die gewünschten<br />

Anpassungen im Unternehmen vorzunehmen.<br />

Schliesslich ist zu beachten, dass das Ziel <strong>der</strong> Überwachung <strong>und</strong> Regulierung die Anregung<br />

eines Umdenk- bzw. Umorganisationsprozesses im Unternehmen ist. Es ist gr<strong>und</strong>sätzlich davon<br />

auszugehen, dass die Emittenten es richtig machen wollen. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist<br />

ein überlegter Einsatz <strong>der</strong> Sanktionsinstrumente, <strong>der</strong> ein Mahnverfahren miteinschliesst <strong>und</strong><br />

gr<strong>und</strong>sätzlich den Emittenten die Möglichkeit zur Kooperation lässt, zu begrüssen. Ebenfalls<br />

eine gute Möglichkeit, den Konflikt zwischen Börse <strong>und</strong> Emittenten friedlich <strong>und</strong> partnerschaftlich<br />

zu beenden, ist die 2007 neu eingeführte Einigung. Für Emittenten bietet dieses<br />

neue Instrument die Möglichkeit, die ganze Angelegenheit low level zu halten. Wie sich aber<br />

in den Interviews gezeigt hat, war die bisherige Praxis für die Emittenten jedoch insofern unbefriedigend,<br />

als die Börse den Emittenten kein Mitspracherecht bei <strong>der</strong> Abfassung des Einigungstextes<br />

gewährte <strong>und</strong> diese den veröffentlichten Text gelegentlich herabwürdigend fanden.<br />

Dieser Umstand ist m.E. schon deswegen problematisch, da eine Einigung die Zustim-<br />

1114 BGE 97 I 45 ff., COTTIER, S. 61.<br />

1115 vgl. die Ausführungen in Kap. II Abschnitt D.<br />

1116 trotz des Genehmigungsvorbehalts <strong>der</strong> KR-Bestimmungen durch die FINMA.<br />

1117 gl. M.: SCHROTH, S. 215.<br />

1118 so auch: FISSE, S. 118 f.<br />

1119 gl. M. LÜTOLF, S. 395 f; VOLK, S. 432.<br />

1120 FORSTER, S. 289.<br />

- 174 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!