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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

rechtskräftigen Entscheids in anonymisierter Form auf <strong>der</strong> Webseite <strong>der</strong> Börse ausreichend. 539<br />

Diese hat dann jedoch auch – analog zu den Sanktionsentscheiden bei Emittenten – eine Informations-<br />

bzw. Unterrichtungsfunktion gegenüber an<strong>der</strong>en Teilnehmernm <strong>und</strong> wenn die<br />

Veröffentlichung <strong>der</strong> Sanktionsentscheide an<strong>der</strong>e Teilnehmer nicht von bestimmten Regelverstössen<br />

abhält, kann die <strong>SIX</strong> ihre Praxis verschärfen <strong>und</strong> in ähnlich gelagerten Fällen Bussen<br />

aussprechen. 540<br />

3. Schiedsverfahren<br />

In Abschnitt C wurde die Diskretion des Schiedsverfahrens als entscheiden<strong>der</strong> Vorteil bereits<br />

genannt: Die Vertraulichkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens wird in <strong>der</strong> nationalen <strong>und</strong><br />

internationalen <strong>Schiedsgericht</strong>sbarkeit als eine Selbstverständlichkeit angesehen 541 , <strong>und</strong> auch<br />

die Fülle <strong>der</strong> entsprechenden Regeln in einzelnen Schiedsordnungen lässt darauf schliessen,<br />

dass es sich bei <strong>der</strong> Nichtöffentlichkeit um einen (stillschweigenden) Gr<strong>und</strong>satz des schiedsgerichtlichen<br />

Verfahrens handelt: Der Ausschluss <strong>der</strong> Öffentlichkeit ist einer <strong>der</strong> Hauptzwecke<br />

eines Schiedsverfahrens 542 , <strong>und</strong> die Schiedsrichter unterliegen einer schiedsrichterlichen<br />

Geheimhaltungspflicht. 543 Bei <strong>der</strong> Geheimhaltung <strong>der</strong> im Verlaufe des Schiedsverfahrens<br />

offenbarten nicht offenk<strong>und</strong>igen Tatsachen <strong>und</strong> Umstände handelt es sich um eine gesetzlich<br />

selbständige Nebenpflicht des Schiedsrichters, ohne die die schiedsrichterliche Tätigkeit gar<br />

nicht möglich wäre. Für HOFFET 544 <strong>und</strong> INDERKUM 545 resultiert diese Verschwiegenheitspflicht<br />

aus <strong>der</strong> allgemeinen richterlichen Aufgabe <strong>der</strong> Rechtsprechung, mit <strong>der</strong> die Kenntnis<br />

von Tatsachen <strong>und</strong> Lebensvorgängen einhergeht, die <strong>der</strong> Privatsphäre <strong>der</strong> Streitparteien angehören.<br />

Meines Erachtens ist die Schweigepflicht beim <strong>Schiedsgericht</strong> aber tiefer verwurzelt<br />

<strong>und</strong> ergibt sich namentlich auch aus dem beson<strong>der</strong>en Vertrauensverhältnis zwischen Schiedsrichter<br />

<strong>und</strong> Parteien. 546 Gr<strong>und</strong>sätzlich ist eine Publikation jedenfalls nur mit dem Einverständnis<br />

<strong>der</strong> Parteien möglich. 547 Dies ist zwar im Interesse <strong>der</strong> betroffenen Unternehmen, die<br />

Transparenz des Börsensanktionsverfahrens wird jedoch erheblich verringert; <strong>und</strong> es besteht<br />

539 so auch: Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 13.3.2009, Unzulässige Agent-Agent-Crosses, Rz. 8; dabei<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich auch nur die Veröffentlichung neuer Sachverhalte notwendig.<br />

540 vgl. Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 3.7.2009, Verletzung <strong>der</strong> Registrierungspflicht für die Benutzung<br />

des Börsensystems, Rz. 8.<br />

541 PRÜTTING, S. 630 m.w.H.<br />

542 RITZ, S. 56.<br />

543 BERGER/KELLERHALS, S. 319.<br />

544 HOFFET, S. 234.<br />

545 INDERKUM, S. 143.<br />

546 vgl. die Ausführungen in Abschnitt C.2.<br />

547 BERTI/SCHNYDER, S. 1758.<br />

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