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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

che Anwendung des B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Völkerrechts sicherzustellen hat. 433 Die in Art. 393 ZPO<br />

aufgeführten Beschwerdegründe entsprechen dabei den Nichtigkeits- <strong>und</strong> Revisionsgründen<br />

des Konkordats.<br />

Diese Überprüfungsmöglichkeit muss gr<strong>und</strong>sätzlich auch bei <strong>der</strong> "Einigung" 434 möglich sein.<br />

Zwar gehen einige Autoren davon aus, dass ein Vergleich den Verzicht auf die Einlegung<br />

eines Rechtsmittels miteinschliesst. 435 Aber diese Einschätzung greift m.E. zu kurz <strong>und</strong> berücksichtigt<br />

insbeson<strong>der</strong>e nicht, dass ein solches "alles o<strong>der</strong> nichts"-Prinzip den schiedsgerichtlichen<br />

Zielen <strong>der</strong> Prozessbeschleunigung sowie <strong>der</strong> fre<strong>und</strong>schaftlichen Streiterledigung<br />

zuwi<strong>der</strong>laufen würde. 436 Denn die Parteien lassen sich nur auf die prozesserledigende Parteienerklärung<br />

ein, wenn sie die Möglichkeit haben, fehlerhaft zustande gekommene Entscheidungen<br />

nachträglich wie<strong>der</strong> rückgängig zu machen. Typische Fehler ergeben sich dabei aus<br />

<strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Einigung als Prozesshandlung <strong>der</strong> Parteien. Die Parteien können bei Ausübung<br />

ihrer Prozesshandlungen insbeson<strong>der</strong>e einem Willensmangel unterliegen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Parteierklärung<br />

können an<strong>der</strong>e inhaltliche Mängel anhaften: Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit, Unsittlichkeit o<strong>der</strong> Unmöglichkeit<br />

sowie versteckter Dissens. 437 Somit ist auch bei <strong>der</strong> "Einigung" den Parteien genügen<strong>der</strong><br />

Rechtsschutz zu gewähren.<br />

c) Fazit<br />

Mit <strong>der</strong> Einsetzung eines <strong>Schiedsgericht</strong>s wird in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Ersatz <strong>der</strong> staatlichen Gerichte<br />

bezweckt. Dies ist auch beim Börsenschiedsgericht <strong>der</strong> Fall: Es besteht ein grosses Interesse<br />

daran, eine Streitigkeit intern zu klären. In Abschnitt b wurde jedoch aufgezeigt, dass eine<br />

Klagemöglichkeit bei einem staatlichen Gericht durchaus im Interesse <strong>der</strong> Emittenten liegen<br />

kann. Denn es entspricht einem elementaren Rechtsbedürfnis, dass gr<strong>und</strong>legende Fehlentscheidungen<br />

korrigiert werden können, weswegen für Entscheide, die an elementaren <strong>und</strong><br />

schwerwiegenden Mängeln leiden, zwingend Rechtsmittel vorzusehen sind. 438<br />

433 GÜNGERICH/COENDET, S. 27.<br />

434 zur Einigung vgl. die Ausführungen in Kap. III Abschnitt F.5.<br />

435 KUMMER, S. 149.<br />

436 so auch WIGET, S. 79 f.<br />

437 FRANK/STRÄULI/MESSMER, S. 944.<br />

438 vgl. auch: RUST, S. 94, für den es „geradezu unsittlich“ wäre, bei diesen Entscheiden die Beschwerdemöglichkeit<br />

wegzubedingen.<br />

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