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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

Gr<strong>und</strong>lage für die Regulierung ist die Corporate Governance Richtlinie <strong>der</strong> Börse (RLCG),<br />

die formell eine grosse Anzahl von Aussagen über die Führung <strong>und</strong> Kontrolle auf oberster<br />

Unternehmensebene des Emittenten verlangt. 716 Namentlich sind im jährlichen Geschäftsbericht<br />

in einem geson<strong>der</strong>ten Kapitel folgende Informationen zu veröffentlichen: die Konzernstruktur<br />

<strong>und</strong> das Aktionariat, <strong>der</strong> Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung, die Entschädigungen<br />

<strong>und</strong> Beteiligungen <strong>der</strong> Verwaltungsratsmitglie<strong>der</strong>, die Mitwirkungsrechte <strong>der</strong> Aktionäre, die<br />

Besetzung <strong>und</strong> Honorierung <strong>der</strong> Revisionsstelle sowie die Informationspolitik des Emittenten.<br />

Aus den Interviews ergibt sich, dass hauptsächlich die Offenlegung von Löhnen <strong>und</strong> Entschädigungen<br />

Anlass zu Diskussionen gibt, weswegen sich hier eine vertieftere Behandlung rechtfertigt.<br />

Allgemein sei aber schon darauf hingewiesen, dass von den Gesellschaften viel mehr<br />

Informationen verlangt werden, "als man sich einige Jahre zuvor auch nur hätte erträumen<br />

können." 717<br />

a) Offenlegung von Entschädigungen<br />

Gemäss Ziff. 5.1 RLCG muss ein Emittent Inhalt <strong>und</strong> Festsetzungsverfahren <strong>der</strong> Entschädigungen<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Beteiligungsprogramme in seinem Geschäftsbericht offen legen. Wie die<br />

SaKo in verschiedenen Entscheiden ausgeführt hat, sollen die Ausführungen dem Investor<br />

ermöglichen, das Vergütungssystem des obersten Managements zu beurteilen. Deswegen ist<br />

<strong>der</strong> Festsetzungsmechanismus so zu beschreiben, dass sich <strong>der</strong> durchschnittliche Leser ein<br />

eindeutiges Bild darüber machen kann. 718 So wurde <strong>der</strong> Hinweis eines Emittenten, dass sich<br />

die Entschädigung <strong>der</strong> Geschäftsleitungsmitglie<strong>der</strong> aus einem Bonus <strong>und</strong> einem "marktkonformen"<br />

Basissalär zusammensetzt, als zu wenig aussagekräftig angesehen, da insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Hinweis auf ein marktkonformes Basissalär zu allgemein sei. 719 Die Bestimmung <strong>und</strong> ihre<br />

Handhabung stossen aber z.T. auf Ablehnung bei den Emittenten; die es als störend empfinden,<br />

wenn je<strong>der</strong> Einblick in je<strong>der</strong>manns Lohn erhält.<br />

aa) Umfeld<br />

Um diese Beanstandungen angemessen würdigen zu können, ist es sinnvoll, kurz das politische<br />

bzw. gesellschaftliche Umfeld, in dem diese Offenlegungsnormen im Bereich "Entschädigungen"<br />

entstanden sind, zu betrachten. Die bereits eingangs beschriebene helvetische In-<br />

716 vgl. dazu auch: NOBEL, Unternehmenskommunikation, S. 63 ff.<br />

717 BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, S. 1988.<br />

718 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 30.11.2010 (SaKo 2010-AHP-II/10, SaKo 2010-CG-IV/10), Rz. 26.<br />

719 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 11.6.2010 (SaKo 2010-CG-I/10), Rz. 8.2.<br />

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