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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel I: Einführung<br />

cc) Teilnehmerregulierung<br />

Mit <strong>der</strong> in Art. 3 FINMAG verankerten Aufsichtskompetenz <strong>der</strong> FINMA über die Teilnehmer<br />

soll neben dem Anleger- <strong>und</strong> Funktionsschutz 65 auch <strong>der</strong> Ruf <strong>und</strong> das Ansehen des Finanzplatzes<br />

bewahrt <strong>und</strong> vertrauensschädigendes, wi<strong>der</strong>rechtliches Verhalten durch Finanzintermediäre<br />

verhin<strong>der</strong>t werden. 66 Ein wichtiges Regulierungsinstrument ist in diesem Zusammenhang<br />

die Erteilung <strong>der</strong> Bewilligung, für die gemäss Art. 10 BEHG die FINMA als Aufsichtsbehörde<br />

zuständig ist. Die Effektenhändlerbewilligung ist gewerbepolizeilicher Natur:<br />

Bei Erfüllung <strong>der</strong> fachlichen <strong>und</strong> sonstigen Voraussetzungen 67 berechtigt sie den Träger<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich sämtliche bewilligungspflichtigen Effektenhändlertätigkeiten auszuüben. Die<br />

FINMA ist verpflichtet, die Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen bei einem Teilnehmer sorfältig zu<br />

prüfen <strong>und</strong> bei einem späteren Wegfall bestimmter Vorbedingungen die Bewilligung ggf.<br />

auch wie<strong>der</strong> zu entziehen. Ferner obliegt es ihr auch, für Effektenhändler verbindlich festzulegen,<br />

was als marktmissbräuchliches Verhalten gilt: In ihrem R<strong>und</strong>schreiben zu den Marktverhaltensregeln<br />

68 sieht sie vor, dass Effektengeschäfte einen wirtschaftlichen Hintergr<strong>und</strong><br />

aufweisen <strong>und</strong> einem echten Angebots- <strong>und</strong> Nachfrageverhalten entsprechen müssen. 69 Effektengeschäfte,<br />

die diesem Gr<strong>und</strong>satz zuwi<strong>der</strong>laufen, führen dementsprechend zu aufsichtsrechtlichen<br />

Massnahmen durch die FINMA. Die möglichen Massnahmen werden in den Art.<br />

31 ff. FINMAG definiert. Das Massnahmenspektrum reicht von <strong>der</strong> Rüge (Feststellungsverfügung,<br />

Art. 32 FINMAG), über spezifische Anordnungen zur Wie<strong>der</strong>herstellung des ordnungsgemässen<br />

Zustands (Art. 31 FINMAG), zur Kompetenz, gegen natürliche Personen ein<br />

Berufsverbot (Art. 33 FINMAG) o<strong>der</strong> ein Tätigkeitsverbot als Händler zu verhängen (Art. 35a<br />

BEHG), bis zum Bewilligungsentzug (Art. 37 FINMAG).<br />

Das Aufgabengebiet <strong>der</strong> Börse hingegen ist auch hier handelsbezogen, d.h. sie ahndet Verfehlungen,<br />

die sich unmittelbar im Zusammenhang mit den Handelsaktivitäten ergeben.<br />

c) Fazit<br />

Die Bestimmungen betreffend Überwachung des Kapitalmarkts <strong>und</strong> Sanktionierung von<br />

Verstössen bilden ein komplexes Gesamtsystem. 70 Insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Beaufsichtigung <strong>der</strong><br />

65 Zur Bedeutung dieser Ziele bei <strong>der</strong> Teilnehmerregulierung vgl. auch die Ausführungen in Kapitel III Abschnitt<br />

D.<br />

66 Expertengruppe Zufferey, S. 35.<br />

67 vgl. dazu die näheren Ausführungen in Kapitel III Abschnitt D.1.<br />

68 FINMA, R<strong>und</strong>schreiben 2008/38 Marktverhaltensregeln – Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel.<br />

69 FINMA RS 2008/38, N 22-35.<br />

70 vgl. auch: EFD, Erläutern<strong>der</strong> Bericht, S. 7.<br />

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