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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

verstossen gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK, weswegen Presseveröffentlichungen,<br />

die auf <strong>der</strong> unbestätigten Meinung <strong>der</strong> Schuld eines einstweilen bloss Verdächtigten<br />

beruhen, vor <strong>der</strong> Verurteilung im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Einleitung eines Verfahrens<br />

verboten sein sollten. 517 Darüber hinaus kann, wie auch bereits WASER in ihrer Dissertation<br />

festhielt, durch die Meldung einer Untersuchungseinleitung eine falsche Erwartungshaltung in<br />

<strong>der</strong> Öffentlichkeit entstehen, „die einen nachträglichen Freispruch durch die Justiz illusorisch<br />

zu machen droht.“ 518 Mit an<strong>der</strong>en Worten: Wenn eine Untersuchung öffentlich bekannt gegeben<br />

wurde, ist zu befürchten, dass die Börse alles versuchen wird, um eine Einstellung des<br />

Verfahrens zu verhin<strong>der</strong>n, da dies gr<strong>und</strong>sätzlich mit einem Gesichtsverlust verb<strong>und</strong>en wäre.<br />

Überdies ist eine extensive Publikationspraxis auch eher schädlich als hilfreich: Bei einer Flut<br />

von Meldungen besteht nämlich immer die Gefahr eines gewissen Abnutzungseffektes, <strong>der</strong><br />

dazu führt, dass Sanktionen nicht mehr wirklich ernst genommen werden 519 bzw. das (mediale)<br />

Interesse in einer übersättigten <strong>und</strong> schnelllebigen Medienwelt rasch verebbt. 520 Dieses<br />

Phänomen ist insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Sanktionierung von Verstössen gegen die Rechnungslegungsvorschriften<br />

zu beobachten: Wie eine von MEIXNER im Rahmen seiner Dissertation vorgenommene<br />

differenziertere Analyse <strong>der</strong> Reaktionen <strong>der</strong> öffentlichen Medien auf Mitteilungen<br />

von SER zeigt, verhallt das Medieninteresse unabhängig von <strong>der</strong> Sanktionsart schnell. 521<br />

Dieses mediale Desinteresse wird dabei u.a. auf die Komplexität <strong>der</strong> Rechnungslegungsnormen<br />

zurückgeführt, die zur Folge hat, dass auch die Wirtschaftspresse bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong><br />

inhaltlichen Tragweite regelmässig an ihre Grenzen stösst. 522 Da die Bekanntgabe eines Fehlers<br />

in <strong>der</strong> Rechnungslegung generell erhöhte Unsicherheit für den Investor bedeutet 523 , führt<br />

jedoch auch die kurzfristige negative Publicity durch SER zu signifikanten negativen Kursreaktionen.<br />

524 Als Folge greifen Unternehmen im Bemühen, das verlorene Vertrauen im Kapitalmarkt<br />

schnell wie<strong>der</strong> herzustellen, zu kurzfristigen Massnahmen mit teilweise unerwünschten<br />

Nebeneffekten (Verschleierungstaktiken, Missachtung <strong>der</strong> Korrekturvorschriften, etc.). 525<br />

Langfristige Verbesserungsmassnahmen werden jedoch nicht ergriffen. Überdies können die<br />

beschriebenen Reputationsschäden für Emittenten durchaus gravierend sein. Vor diesem Hin-<br />

517 so auch: WASER, S. 163.<br />

518 WASER, S. 163.<br />

519 Es stellt sich eine "Welcome-to-the-club"-Haltung ein.<br />

520 FISSE/BRAITHWAITE, S. 294.<br />

521 MEIXNER, S. 90 ff.<br />

522 In die gleiche Richtung äusserten sich auch die Wirtschaftsprüfer, die feststellen, dass es bei den Sanktionen<br />

im Bereich Rechnungslegung häufig um „Technikalitäten“ geht, die für die Medienleute keine Rolle spielen<br />

bzw. zu wenig interessant sind.<br />

523 ACA-HSG, S. 5.<br />

524 Der name and shame-Effekt wirkt; vgl. auch: MEIXNER, S. 78 f.<br />

525 ACA-HSG, S. 14.<br />

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