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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

ergreifen, um die Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Tat in Zukunft auszuschliessen, im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong>. 1093 Diese<br />

schmerzhafte aber auch verhaltenssteuernde Wirkung des naming and shamig wurde auch<br />

in den Interviews hervorgehoben, <strong>und</strong> es wurde herausgestellt, dass ansonsten sehr hohe Bussen<br />

verhängt werden müssten, um den gleichen Effekt zu erreichen.<br />

bb) Nachteile - Unschuldsvermutung<br />

Zugleich wurde in den Interviews aber auch regelmässig auf die unangenehmen Nebeneffekte<br />

<strong>der</strong> Publikationspraxis hingewiesen 1094 , weswegen für eine restriktive Anwendung dieses Instruments<br />

plädiert wird. Als beson<strong>der</strong>s problematisch wurde dabei auch die Ausstrahlung <strong>der</strong><br />

Sanktion auf das Unternehmen herausgestrichen: Auch in <strong>der</strong> Lehre wird <strong>der</strong> gezielte Einsatz<br />

negativer Publizität teilweise scharf kritisiert 1095 <strong>und</strong> auf die Prangerwirkung hingewiesen 1096 ,<br />

die sich schädlich auf die Geschäftslage des Unternehmens <strong>und</strong> damit auf die Gläubiger einschliesslich<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer auswirkt. 1097 Im schlimmsten Falle könnten die Auswirkungen<br />

einer negativen Pressekampagne sogar zum Konkurs eines Unternehmens führen. 1098<br />

Als beson<strong>der</strong>s gravierend wird von den Emittenten in diesem Zusammenhang auch die Veröffentlichung<br />

bereits <strong>der</strong> Untersuchungseröffnung empf<strong>und</strong>en, die zumindest eine Vorverurteilung<br />

darstelle, wenn sie nicht einer öffentlichen Verurteilung gleich käme. 1099 In diesem Zusammenhang<br />

stellt sich m.E. auch die Frage, inwiefern hier rechtsstaatliche Probleme auftauchen<br />

können bzw. inwieweit die Unschuldsvermutung tangiert ist. Diese in Kapitel II Abschnitt<br />

H bereits angesprochene Verfahrensgarantie, die auch für Unternehmen gilt, ist durch<br />

Presseveröffentlichungen beson<strong>der</strong>s gefährdet. 1100 Denn Presseveröffentlichungen, die auf <strong>der</strong><br />

vorgefassten Meinung <strong>der</strong> Schuld eines Beschuldigten beruhen, schüren in <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

die Erwartung einer Verurteilung des Beschuldigten <strong>und</strong> erhöhen dadurch den Druck auf die<br />

verantwortlichen Behörden. 1101<br />

cc)<br />

Informationsfunktion <strong>der</strong> Publikation<br />

1093 FISSE, S. 126.<br />

1094 vgl. auch die Ausführungen in Abschnitt B.7.<br />

1095 So beschreibt HIRSCH es als "Ausfluss einer antiunternehmerischen Ideologie"; vgl. HIRSCH, HANS-JOACHIM,<br />

S. 317.<br />

1096 SCHMITT, S. 164 f.<br />

1097 vgl. z.B. RANSIEK, S. 355 f.<br />

1098 HEINE, Sanctions, S. 238.<br />

1099 Denn nach Aussage <strong>der</strong> Emittenten bedeute die Einleitung einer Untersuchung für Investoren, K<strong>und</strong>en <strong>und</strong><br />

Arbeitnehmer zwangsläufig, dass das Unternehmen den Verstoss begangen habe; vgl. auch RYSER/KUCHOWSKI,<br />

S. 588, die ebenfalls davon ausgehen, dass <strong>der</strong> Imageschaden bereits mit <strong>der</strong> Eröffnung des Strafverfahrens eintritt.<br />

1100 TRECHSEL, S. 177.<br />

1101 vgl. dazu auch die Ausführungen in Kap. II Abschnitt H.<br />

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