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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

tergr<strong>und</strong> ist die von <strong>der</strong> Börse beabsichtigte Praxisän<strong>der</strong>ung - eine Mitteilung, die sich auf die<br />

wirklich sanktionswürdigen Punkte bezieht, erst zu veröffentlichen, wenn den Emittenten<br />

ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Sachverhalt zu äussern - auch unter Berücksichtigung<br />

des Gr<strong>und</strong>satzes <strong>der</strong> Unschuldsvermutung nur zu begrüssen. Durch die restriktivere<br />

(zeitlich spätere) Publikationspraxis wird die Fairness erhöht, während die Markttransparenz<br />

nicht wirklich beeinträchtigt wird, da Aspekte, die sich als nicht sanktionswürdig herausstellen,<br />

keinen Schaden im Markt anrichten.<br />

dd)<br />

Ergebnis<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass öffentliches Interesse eine Urteilspublikation gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

rechtfertigt. 526 Nichtöffentliche Verhandlungen können das Gerechtigkeitsgefühl <strong>der</strong><br />

Bevölkerung empfindlich verletzen 527 , denn eine demokratische Kontrolle <strong>der</strong> Justiz wird nur<br />

durch öffentlich zugängliche Urteile möglich. 528 Mangelnde demokratische Legitimation gilt<br />

ohnehin schon als Schwäche <strong>der</strong> Selbstregulierung 529 , weswegen es umso wichtiger ist, dass<br />

die Börse <strong>der</strong> Öffentlichkeit Einblick in ihre Überwachungs- <strong>und</strong> Sanktionspraxis gewährt.<br />

Darüber hinaus werden Rechtsnormen oft erst durch Urteile für die Öffentlichkeit nachvollziehbar.<br />

Dies trifft m.E. mit Sicherheit auf die Börsenpflichten zu: Anhand ihrer Sanktionsentscheide<br />

kann die Börse allgemein den Emittenten die Handhabung bestimmter Probleme<br />

erklären. Somit ist – zumindest bei <strong>der</strong> Emittenten-Sanktionierung – eine Offenlegung <strong>der</strong><br />

Sanktionsentscheide bis zu einem gewissen Punkt erfor<strong>der</strong>lich, <strong>und</strong> es stellt sich m.E. sogar<br />

die Frage, ob hier die Veröffentlichung anonymisierter Entscheide ausreicht o<strong>der</strong> ob nicht<br />

eine klarere Darstellung <strong>der</strong> Sachlage unter weitgehendem Verzicht auf anonymisierende Mittel<br />

530 hilfreich wäre. Denn die präventive Wirkung eines anonymen Sanktionsentscheids ist in<br />

<strong>der</strong> Lehre allgemein umstritten: Während einige das öffentliche Interesse an Abschreckung<br />

bejahen 531 , sprechen an<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Urteilsveröffentlichung vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> permanenten<br />

medialen Reizüberflutung die Tauglichkeit im Hinblick auf die Warnung <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />

ab. 532 Insbeson<strong>der</strong>e letzteres ist auch bei den Sanktionsentscheiden <strong>der</strong> Börse zu beobach-<br />

526 FORSTER, S. 284.<br />

527 LÜTOLF, S. 401.<br />

528 zur Bedeutung <strong>der</strong> Öffentlichkeit in <strong>der</strong> Justiz vgl. allgemein: AEMISEGGER, Öffentlichkeit, S. 377.<br />

529 MORSCHER, S. 90.<br />

530 Nur Geschäftsgeheimnisse sind selbstverständlich weiter zu beachten.<br />

531 SCHULTZ, S. 204.<br />

532 LEHNER, S. 127.<br />

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