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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

angewiesen. Diese zeigen sich jedoch nicht immer kooperativ bzw. verzögern die Ermittlungen.<br />

569 Solch "trödlerisches" Verhalten darf aber nicht <strong>der</strong> Börse angelastet werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Sanktionskommission werden die Fälle tendenziell speditiver abgewickelt. 570 Dies ist<br />

allerdings auch mit rechtsstaatlichen Nachteilen verb<strong>und</strong>en, wie z.B. die Ausführungen in<br />

Abschnitt G.4a bezüglich <strong>der</strong> fehlenden Möglichkeit, sich mündlich zu äussern zeigen.<br />

b) Komplizierter interner Beschwerdeweg als Verfahrensverzögerung<br />

Als heikel in Bezug auf die Optimierung <strong>der</strong> Verfahrenslänge wird auch <strong>der</strong> interne Beschwerdeweg<br />

angesehen 571 : Ein Emittent bzw. ein Effektenhändler kann mit dem Sanktionsbescheid<br />

von SER nämlich nicht direkt zum <strong>Schiedsgericht</strong> gehen, son<strong>der</strong>n muss zunächst das<br />

börseninterne Beschwerdeverfahren durchlaufen, denn vor Abschluss des internen Instanzenzugs<br />

darf das <strong>Schiedsgericht</strong> mangels Erfüllung <strong>der</strong> relevanten Prozessvoraussetzungen nicht<br />

auf die Klage eintreten. 572 Das börseninterne Beschwerdeverfahren kann jedoch zu einer Verlängerung<br />

des Verfahrens führen, was ein Hin<strong>der</strong>nis für die Emittenten darstellen kann, überhaupt<br />

ein Beschwerdeverfahren anzustreben. 573 Diese Problematik soll daher eingehen<strong>der</strong><br />

betrachtet werden.<br />

aa) Vorteile <strong>der</strong> Ausschöpfung des börseninternen Instanzenzugs<br />

Der Ursprung dieser Bestimmung kann auf die Anfänge <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> als Verein zurückgeführt<br />

werden, denn hier ist ein solcher Vorbehalt typisch. 574 Als Begründung werden in Lehre <strong>und</strong><br />

Rechtsprechung auf die Vereinsautonomie (Organisationsfreiheit) 575 sowie die Prozessökonomie<br />

576 verwiesen: Vereinsautonomie bedeutet, „dass die Verbandsperson in den Schranken<br />

des Gesetzes <strong>und</strong> <strong>der</strong> guten Sitten (Art. 19 OR) ihre Belange ohne Einmischung des Staates<br />

o<strong>der</strong> Dritter selber regeln darf.“ 577 Daraus ergibt sich m.E. auch das Recht <strong>der</strong> Vereine, Streitigkeiten<br />

zunächst intern zu klären; erst wenn hier keine Streitbeilegung möglich ist, sollten<br />

569 NZZ vom 13.3.2003, Langwierige Sanktionsverfahren <strong>der</strong> SWX, S. 27.<br />

570 im Durchschnitt 7 Wochen.<br />

571 vgl. insb. auch die kritische Betrachtung von WEBER. Neuordnung, S. 591 ff.<br />

572 BAUMGARTEN/LANZ, S. 603.<br />

573 Gemäss DÜTZ liegt eine Erschwerung <strong>der</strong> Einleitung des Beschwerdeverfahrens insbeson<strong>der</strong>e dann vor, wenn<br />

zur Entscheidung privat-rechtlicher Angelegenheiten nicht unmittelbar Gerichte zur Verfügung stehen, son<strong>der</strong>n<br />

zuvor nichtrichterliche Stellen angerufen werden müssen, denn <strong>der</strong> Zwang. sich zuvor an nichtrichterliche Instanzen<br />

wenden zu müssen, bedeutet eine zeitliche Verzögerung des Gerichtsschutzes (vgl. DÜTZ, S. 165 ff.).<br />

574 vgl. z.B.: BODMER, S. 154 ff.; FUCHS, S. 126 ff.; HEINI, S. 225 ff.<br />

575 HEINI, S. 229<br />

576 vgl. BODMER, S. 154, mit Hinweisen auf die b<strong>und</strong>esgerichtliche Rechtsprechung zum vereinsinternen Instanzenzug.<br />

577 HEINI, S. 229.<br />

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