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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

Regeln einzuhalten, <strong>und</strong> das Ganze darf nicht zu einem orientalischen Basar ausarten. 1020<br />

Vielmehr müssen die Interessen <strong>der</strong> Börse, zum einen über ihre Überwachungstätigkeit Rechenschaft<br />

abzulegen <strong>und</strong> zum an<strong>der</strong>en die übrigen Emittenten über mögliche Probleme zu<br />

orientieren 1021 , ausreichend berücksichtigt werden. So sind die in Art. 2.10 Ziff. 4 VO vorgesehenen<br />

Mindestinhalte <strong>der</strong> Publikation <strong>der</strong> Einigung (<strong>der</strong> betroffene Regelungsbereich, die<br />

wichtigsten Elemente des Sachverhaltes, <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> Einigung sowie die Identität <strong>der</strong> Betroffenen)<br />

zu beachten, da nur so die nötige Transparenz im Markt erzielt werden kann.<br />

6. Würdigung<br />

"Selbstregulierung ist ein Geschenk, das man sich täglich wie<strong>der</strong> verdienen muss."<br />

Dr. Andreas von Planta, Präsident des Regulatory Boards<br />

Die Delegation <strong>der</strong> Marktaufsicht an die <strong>SIX</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Selbstregulierung des Börsenwesens<br />

hat eine qualitativ an<strong>der</strong>e Regulierungsform zur Folge, die vieles erleichtert aber auch<br />

neue Herausfor<strong>der</strong>ungen mit sich bringt: Die Distanz zwischen <strong>der</strong> Börse als Aufsichtsinstanz<br />

<strong>und</strong> den Emittenten <strong>und</strong> Teilnehmern als Regulierten ist geringer, als es bei einer staatlichen<br />

Behörde <strong>der</strong> Fall ist. Dies erlaubt generell eine engere Zusammenarbeit <strong>und</strong> die Erarbeitung<br />

von sachgerechten Lösungen von Problemen anstelle <strong>der</strong> sturen Bestrafung von Fehltritten.<br />

Voraussetzung dafür ist allerdings die Bereitschaft <strong>der</strong> Regulierten, einen engen Kontakt zur<br />

Börse zu pflegen <strong>und</strong> Ratschläge <strong>und</strong> Hinweise <strong>der</strong> Börse auch anzunehmen bzw. umzusetzen:<br />

So wurde in den Gesprächen von den Experten hervorgehoben, dass die Börse – m.E. zu<br />

Recht – verärgert (d.h. mit härteren Sanktionen) reagiert, wenn sie einem Emittenten die<br />

Problematik einer Handlungsweise mehrmals erklärt hat <strong>und</strong> dieser es immer wie<strong>der</strong> „vergisst“.<br />

In die gleiche Richtung geht die strenge Bestrafung eines Teilnehmers, <strong>der</strong> trotz eines<br />

zusätzlichen Schreibens <strong>der</strong> SVE, in dem die Pflicht, eine externe Revision durchführen zu<br />

lassen, explizit ausgeführt wurde, nur eine Prüfung durch die interne Compliance-Abteilung<br />

durchführen liess. Der Verschuldensgrad – bzw. das Versäumnis, das Schreiben mit <strong>der</strong> nötigen<br />

Aufmerksamkeit zu lesen – wurde als erheblich bewertet <strong>und</strong> eine Busse von CHF 50'000<br />

ausgesprochen. 1022<br />

1020 vgl. dazu auch VOGEL, Management, S. 18, <strong>der</strong> ebenfalls betont, dass <strong>der</strong> Vergleich kein fauler Halb/Halb-<br />

Kompromiss sein, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Rechtslage nach bestem Bemühen des Gerichts entsprechen soll.<br />

1021 vgl. auch die Ausführungen in Abschnitt E.3.<br />

1022 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 4.7.2011, Verletzung <strong>der</strong> Vorschriften zur Teilnehmerrevision, Rz.<br />

7.<br />

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