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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

lückenlose Nachvollziehbarkeit <strong>der</strong> Effektengeschäfte ab, indem sie die an <strong>der</strong> Börse getätigten<br />

Geschäfte sowie bestimmte ausserbörslich getätigte Geschäfte rekonstruierbar macht, <strong>und</strong><br />

konkretisiert damit die Sorgfaltspflicht des Effektenhändlers. 852<br />

Die Meldepflicht erstreckt sich sowohl auf die Eigen- als auch auf die K<strong>und</strong>engeschäfte <strong>und</strong><br />

strebt hauptsächlich die Verbesserung <strong>der</strong> Transparenz auf dem Kapitalmarkt <strong>und</strong> damit mittelbar<br />

den Anlegerschutz an. 853 Zu den Meldeinhalten gehören neben Angaben zur Geschäftsart,<br />

Umfang <strong>und</strong> Kurs auch das Abschlussdatum <strong>und</strong> die Abschlusszeit. Dem effektiven Zeitpunkt<br />

von Auftragseingang <strong>und</strong> Auftragsausführung kommt für die Nachvollziehbarkeit <strong>der</strong><br />

Effektengeschäfte (z.B. Abklärungen <strong>der</strong> FINMA bzgl. Front Running, Insi<strong>der</strong>handel, etc.)<br />

eine hohe Bedeutung zu. 854 Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist es m.E. zu begrüssen, wenn die <strong>SIX</strong><br />

Teilnehmer sanktioniert, die während eines längeren Zeitraums (z.B. während eines Quartals)<br />

falsche Abschlusszeiten melden <strong>und</strong> dadurch die Überprüfung <strong>der</strong> Marktintegrität durch die<br />

SVE erschweren. 855 Die Verhängung eines Verweises als mildeste Sanktion ist da m.E. nicht<br />

übertrieben.<br />

c) Fazit<br />

Die Einhaltung <strong>der</strong> Bewilligungsvoraussetzungen sowie bestimmter Verhaltensregeln ist essentiell<br />

für die Gewährleistung von Transparenz <strong>und</strong> Gleichbehandlung <strong>der</strong> Investoren sowie<br />

<strong>der</strong> Funktionsfähigkeit des Effektenhandelsmarktes, weswegen ihre Überwachung ein wesentliches<br />

Steuerelement für die Erreichung des in Art. 1 BEHG statuierten Gesetzeszweckes darstellt.<br />

856 Darüber hinaus sind diese Direktiven vergleichbar mit ausländischen Vorschriften,<br />

was sich positiv auf die Reputation des Finanzplatzes Schweiz <strong>und</strong> seine Konkurrenzfähigkeit<br />

im internationalen Umfeld auswirkt. 857 Insgesamt ist es daher m.E. zweckmässig, dass die<br />

<strong>SIX</strong> die Befolgung <strong>der</strong> sog. Wohlverhaltensregeln streng kontrolliert.<br />

2. Marktmanipulation<br />

Neben <strong>der</strong> Sorgfaltspflicht unterliegt <strong>der</strong> Effektenhändler auch einer Treuepflicht. Dabei handelt<br />

es sich gemäss THALMANN um die Verpflichtung, bei <strong>der</strong> Besorgung des Geschäfts nur<br />

852 KÜNG/HUBER/KUSTER, S. 105.<br />

853 KÜNG/HUBER/KUSTER, S. 217.<br />

854 STUDER/STUPP, S. 776.<br />

855 vgl. z.B. Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 6.2.2009, Verletzung <strong>der</strong> Vorschriften betreffend Meldepflichten;Entscheid<br />

<strong>der</strong> Sanktionskommission vom 4.1.2008, Falsche Rapportierung <strong>der</strong> Abschlusszeit.<br />

856 Botschaft BEHG, S. 1406.<br />

857 so auch: GRUMBACHER, S. 17.<br />

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