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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

a) Möglichkeit zur mündlichen Äusserung?<br />

Die Entscheidungen werden von <strong>der</strong> Sanktionskommission gemäss Art. 4.3 Abs. 4 VO gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Akten getroffen. Davon wich sie auch Ende 2009 im Fall einer Gesellschaft,<br />

die eine mündliche Verhandlung wünschte, um die für die Zukunft geplanten Schritte<br />

aufzuzeigen, <strong>und</strong> ebenfalls 2010 beim Antrag eines Teilnehmers auf eine Anhörung nicht ab.<br />

Das rechtliche Gehör beinhaltet das Recht des Beschuldigten, im Verfahren alles vorzubringen,<br />

was ihm erheblich erscheint, <strong>und</strong> zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. 450 Es stellt sich<br />

jedoch die Frage, ob Regulierte daraus den Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ableiten<br />

können, wie dies zum Beispiel im europäischen Wettbewerbsrecht <strong>der</strong> Fall ist. 451 Der Vorteil<br />

<strong>der</strong> Mündlichkeit liegt in <strong>der</strong> Ermöglichung <strong>der</strong> optimalen Ausübung <strong>der</strong> gerichtlichen<br />

Aufklärungs- <strong>und</strong> Fragepflicht durch direkten Kontakt zwischen Parteien <strong>und</strong> Gericht; ausserdem<br />

kann sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von den Parteien machen, welcher<br />

einen entscheidenden Einfluss bei <strong>der</strong> Urteilsfindung haben kann. 452 Schriftlichkeit auf <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Seite bewirkt die präzise <strong>und</strong> wohlüberlegte Feststellung des Sachverhaltes <strong>und</strong> kann<br />

zu einer Verfahrensbeschleunigung <strong>und</strong> Entlastung des Gerichts führen. 453 Vor diesem Hintergr<strong>und</strong><br />

wird dem Mündlichkeitsprinzip in <strong>der</strong> Lehre auch nur eine beschränkte Bedeutung<br />

zugemessen: Wenn sich die Beteiligten in hinreichen<strong>der</strong> Form schriftlich äussern können <strong>und</strong><br />

das Gericht solche schriftlichen Stellungnahmen in gebühren<strong>der</strong> Weise berücksichtigt, wurde<br />

dem Gr<strong>und</strong>satz des rechtlichen Gehörs Genüge getan. 454 Insbeson<strong>der</strong>e in Rechtsmittelverhandlungen<br />

hat <strong>der</strong> Angeklagte keinen unbedingten Anspruch auf persönliches Erscheinen zur<br />

Rechtsmittelverhandlung; diese kann auch aufgr<strong>und</strong> schriftlicher Vorträge vonstatten gehen.<br />

455 Somit ist die Sanktionskommission berechtigt, nur in begründeten Ausnahmefällen<br />

mündliche Verhandlungen vorzusehen <strong>und</strong> im Normalfall aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Akten zu entscheiden.<br />

Denn ihre Aufgabe besteht vornehmlich darin, die Entscheidungen <strong>der</strong> Untersuchungsorgane<br />

auf ihre Richtigkeit <strong>und</strong> Angemessenheit zu überprüfen. 456 Persönliche Eindrücke sind dafür<br />

unnötig <strong>und</strong> angesichts <strong>der</strong> bestehenden Problematik <strong>der</strong> Verfahrenslänge 457 wohl auch zu<br />

zeitaufwendig. Wenn – wie im Fall des Teilnehmers - die Tatsachen, auf denen <strong>der</strong> Sankti-<br />

450 BODMER, S. 131.<br />

451 vgl. dazu auch: WASER, S. 266, mit Hinweis auf die Verordnung <strong>der</strong> Kommission über die Anhörung in bestimmten<br />

Verfahren.<br />

452 HABSCHEID, Zivilprozess, S. 322.<br />

453 SUTTER-SOMM, S. 102.<br />

454 ROTH, WOLFGANG, S. 496.<br />

455 BISCHOFBERGER, S. 94.<br />

456 In diesem Sinne gehen auch WALDER <strong>und</strong> GROB-ANDERMACHER davon aus, dass die Anhörungspflicht <strong>der</strong><br />

Parteien im Rechtmittelverfahren weniger weit geht (vgl. WALDER /GROB-ANDERMACHER, S. 241 f.).<br />

457 vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt J.<br />

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