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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

Im Weiteren zeichnet sich die Selbstregulierung gerade dadurch aus, dass sie den Parteien<br />

Entscheidungsfreiheit einräumt. 1001 Daraus ergibt sich aber auch, dass die Unternehmen einen<br />

gewissen Ermessensspielraum haben <strong>und</strong> z.B. selbst beurteilen sollen, ob ihre Rechnungslegung<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen entspricht. Denn SER geht zu Recht davon aus, dass Selbstregulierung<br />

eben keine Entmündigung <strong>der</strong> Regulierten durch den Regulator bedeutet; vielmehr müssen<br />

sich die Gesellschaften ihre Antworten teilweise eben selbst suchen.<br />

b) Gefahren des "zünftlerischen Verhaltens" im Beson<strong>der</strong>en<br />

Ein völlig partnerschaftliches Verhältnis zwischen Börse <strong>und</strong> Emittenten, die zweifelsohne<br />

die stärkste Gruppe im Kapitalmarkt darstellen 1002 , schliesst sich auch vor dem Hintergr<strong>und</strong><br />

aus, dass sich die beiden nicht als komplett gleichberechtigte Marktteilnehmer gegenüber stehen,<br />

son<strong>der</strong>n die Börse als Regulator im Finanzmarkt auftritt. Die erkennbare Unabhängigkeit<br />

<strong>der</strong> Regulierenden von den Regulierten ist eine notwendige Voraussetzung für die Legitimität<br />

einer selbstregulierten Verwaltung. 1003 Eine zu starke Zusammenarbeit mit den Emittenten -<br />

o<strong>der</strong> gar eine Hilfestellung - würde diese Unabhängigkeit aber in Frage stellen. In diesem Fall<br />

bestünde auch die Gefahr, dass sich die FINMA verpflichtet sähe, regelnd einzugreifen. Denn<br />

gemäss dem Gewährleistungsartikel ist sie je<strong>der</strong>zeit in <strong>der</strong> Lage, ein Verfahren, das eigentlich<br />

in die Selbstregulierungskompetenz <strong>der</strong> Börse fallen würde, an sich zu ziehen. 1004 Da eine<br />

Einmischung durch die FINMA die oben genannten Vorteile <strong>der</strong> Selbstregulierung gefährden<br />

könnte, muss die Börse stets ihre Fähigkeit zur effektiven Regulierung <strong>der</strong> Finanzmärkte sowie<br />

ihre Unabhängigkeit gegenüber den zu überwachenden Emittenten wirksam unter Beweis<br />

stellen. Das bedingt u.a. auch, dass sie eine professionelle Distanz zu den Marktteilnehmern<br />

wahrt.<br />

4. erweiterte Untersuchungsinstrumente (?)<br />

In Kap. II Abschnitt H wurde bereits im Zusammenhang mit dem Recht zu Schweigen darauf<br />

eingegangen, dass SER als Untersuchungsbehörde nur beschränkte Untersuchungsinstrumente<br />

1001 so auch bspw. RUFFNER, Selbstregulierung, S. 7.<br />

1002 Sie sind in Verbänden wie SwissHoldings, die sich für ihre Interessen einsetzen, organisiert, während an<strong>der</strong>e<br />

Stakehol<strong>der</strong> wie bspw. die Anleger gar nicht organisiert sind.<br />

1003 vgl. auch: WEBER, Medien, S. 214 f.<br />

1004 KILGUS, S. 104.<br />

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