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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

"unwichtigen" GL-Mitglieds relevant ist. 688 Dem ist zuzustimmen; auch MÖLLERS weist darauf<br />

hin, dass das zeitgleiche Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglie<strong>der</strong> theoretisch kursrelevant<br />

sein kann. 689 Denn wenn gleichzeitig - zumindest innerhalb einer kurzen Zeitperiode -<br />

ein signifikanter Teil <strong>der</strong> Unternehmensführung geht o<strong>der</strong> „gegangen wird“, deutet dies<br />

durchwegs auf einen markanten Strategiewechsel des Unternehmens hin, <strong>der</strong> positiv o<strong>der</strong> negativ<br />

sein kann, auf jeden Fall aber relevant für die Anleger ist. 690<br />

Gesamthaft betrachtet ist die SaKo nach meiner Meinung mit ihrer Generalklausel zu weit<br />

gegangen. Durch die Beschränkung auf Tatsachen mit erheblichem Kursbeeinflussungspotenzial<br />

soll die ausserordentliche Publizitätspflicht auf Informationen beschränkt werden, "die so<br />

erheblich sind, dass mit ihrer öffentlichen Bekanntgabe nicht bis zur nächsten periodischen<br />

Veröffentlichung zugewartet werden kann" 691 . Das ist aber nicht generell, son<strong>der</strong>n nur in<br />

Ausnahmesituationen, <strong>der</strong> Fall. Dem Emittenten muss hier ein gewisser Beurteilungsspielraum<br />

eingeräumt werden. Genau das wollte die SaKo aber nach eigenen Angaben vermeiden:<br />

Sie wollte Rechtssicherheit schaffen <strong>und</strong> den Emittenten die Ermessensentscheide bei <strong>der</strong><br />

Beurteilung <strong>der</strong> Kursrelevanz von personellen Än<strong>der</strong>ungen in VR <strong>und</strong> GL abnehmen. 692 Dabei<br />

ist die SaKo aber m.E. über das Ziel hinaus geschossen <strong>und</strong> bietet darüber hinaus genau<br />

jene "kochbuchmässige" Anleitung, die eigentlich nicht gewollt ist. 693 Zielgerechter wäre eine<br />

differenziertere Auslegung, die neben dem Wechsel von "key players" das zeitnahe Ausscheiden<br />

mehrerer Führungspersonen eines Unternehmens aufführt.<br />

b) Zeitpunkt<br />

Auch wenn die Kursrelevanz des Rücktritts eines bestimmten VR-Mitglieds unumstritten ist,<br />

kann <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Meldung zu einem Problem werden: So wurde die Leclanché SA gebüsst,<br />

weil sie den Rücktritt eines Verwaltungsrats, von dem sie am 23. Juni 2009 Kenntnis<br />

erhielt, nicht sofort als Ad hoc-Mitteilung, son<strong>der</strong>n erst auf <strong>der</strong> Generalversammlung am 26.<br />

Juni 2009 (<strong>und</strong> somit 3 Tage zu spät) den Anlegern mitteilte. 694 Diese Entscheidung wurde<br />

vom Emittenten als hart empf<strong>und</strong>en. Die Zeitspanne wäre vergleichsweise kurz gewesen <strong>und</strong><br />

man hätte gleich einen Nachfolger präsentieren wollen.<br />

688 Namentlich wenn innerhalb kurzer Zeit das 4. Geschäftsleitungsmitglied wechselt.<br />

689 MÖLLERS, Wechsel, S. 461.<br />

690 <strong>und</strong> sich daher auch in Kursausschlägen manifestieren kann.<br />

691 HSU, S. 193.<br />

692 vgl. auch Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 18.12.2009 (SaKo 2009 - AHP III/09), E. 4.<br />

693 vgl. Abschnitt E.3b.<br />

694 Entscheid von <strong>SIX</strong> Exchange Regulation vom 22.12.2010 (SER 2010-AHP-I/10, SER 2010-MP-I/10).<br />

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