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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

sanktionsverfahrens eine strengere Aufgabenverteilung zwischen SER <strong>und</strong> den bzw. <strong>der</strong><br />

Rechtsprechungsinstanz(en) wünschenswert ist. 586 Wenn dementsprechend die einzige<br />

Rechtsmittelinstanz künftig alle Sanktionen ausfällen soll, muss eine ausreichende (<strong>und</strong> erkennbare)<br />

Unabhängigkeit zwingend gewährleistet werden. In diesem Sinne sind die von <strong>der</strong><br />

Parlamentarier-Gruppe r<strong>und</strong> um Otto Stich geäusserten Bedenken 587 angemessen zu berücksichtigen.<br />

Denn die vornehmliche Durchsetzung eigener Interessen wird als eine <strong>der</strong> Hauptschwachstellen<br />

<strong>der</strong> Selbstregulierung angesehen 588 , <strong>und</strong> auch bei <strong>der</strong> Börse wird die Gefahr<br />

gesehen, dass ohne eine saubere Aufsicht durch eine staatlich eingesetzte Stelle „zünftlerische<br />

Eigeninteressen“ zu stark berücksichtigt werden. 589 Eine intern geschaffene <strong>und</strong> bestellte Instanz<br />

wirkt wenig vertrauenswürdig. 590 Zugleich sollte m.E. aber auch dem historischen Willen<br />

des Gesetzgebers ein möglichst grosser Raum eingeräumt werden. Für eine börseninterne<br />

Instanz – wie die heutige Sanktionskommission – spricht namentlich die Effizienz <strong>der</strong> selbstregulierten<br />

Aufsicht: Durch das Fachwissen, das die Regulatoren mitbringen, können die Entscheide<br />

von SER sehr sachbezogen überprüft <strong>und</strong> kann den Betroffenen die Problematik klar<br />

aufgezeigt werden, mit <strong>der</strong> Folge, dass auch negative Entscheide grössere Akzeptanz bei den<br />

Regulierten finden. 591 Darüber hinaus kann sehr viel flexibler auf sich wandelnde schweizerische<br />

o<strong>der</strong> internationale Regulierungsbedürfnisse reagiert werden 592 , <strong>und</strong> die Verfahren werden<br />

insgesamt als weniger schwerfällig <strong>und</strong> langwierig angesehen. Wie auch in den parlamentarischen<br />

Beratungen hervorgehoben wurde, geht es bei den Beschwerden v.a. um spezifische<br />

Betrachtungsweisen, die in einer privaten Auseinan<strong>der</strong>setzung vorkommen <strong>und</strong> die am besten<br />

durch private Behörden beurteilt werden können. Die Sanktionskommission hat sich in <strong>der</strong><br />

Praxis auch tatsächlich bewährt <strong>und</strong> wird als kompetente Behörde angesehen. Als internes<br />

Organ ist sie nah dran am Börsengeschehen <strong>und</strong> kann so zugleich sachgerechte <strong>und</strong> faire Urteile<br />

fällen. Weltweite Tendenzen in <strong>der</strong> Börsenregulierung kann sie schnell in ihre Praxis<br />

integrieren, <strong>und</strong> ihre Entscheidungen können durchaus auch Einfluss auf die Handhabung <strong>der</strong><br />

Emittenten- <strong>und</strong> Teilnehmerpflichten haben.<br />

Die Lösung ist m.E. eine unabhängige Rechtsprechungsinstanz, <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong> offiziell<br />

durch die FINMA berufen werden. Sinnvoll wäre hier eine personelle Zusammenführung von<br />

586 vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt F.2.<br />

587 vgl. Abschnitt C.1b.<br />

588 MORSCHER, S. 139; es wird befürchtet, dass durch eine weitgehende Personalunion von Regulatoren <strong>und</strong><br />

Regulierten die Selbstregulierung rasch zu einem privaten Kartell degenerieren kann.<br />

589 vgl. BÖCKLI, Börsengesetz, S. 232.<br />

590 Dies zeigte sich auch in den Interviews, wo viele Emittenten hervorhoben, dass die "hauseigenen" Beschwerdeinstanzen<br />

niemals zu Ungunsten <strong>der</strong> Börse entscheiden würden, weswegen sich die Erhebung einer Beschwerde<br />

gar nicht lohne.<br />

591 gl. M. WEBER, Neuordnung, S. 591.<br />

592 vgl. KEIST/MORARD/MAURHOFER, S. 39.<br />

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