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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

<strong>und</strong> quantitativer Hinsicht bestmöglich erfüllt werden (best execution). 836 Best execution ist<br />

ein Prinzip, das auf internationaler Ebene breit verankert ist. 837 Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist es<br />

wenig erstaunlich, dass bei <strong>der</strong> Anpassung <strong>der</strong> Teilnehmer-Regularien 838 die strenge Börsenpflicht<br />

durch die best execution-Pflicht ersetzt wurde: Während die Teilnehmer noch vor wenigen<br />

Jahren verpflichtet waren, während <strong>der</strong> Handelszeit Aufträge in die Auftragsbücher<br />

einzugeben <strong>und</strong> im Matcher auszuführen 839 , liegt <strong>der</strong> Fokus heute darauf, dass Effektenhandelsgeschäfte<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich umgehend, zum bestmöglichen Preis <strong>und</strong> an einem allgemein<br />

anerkannten <strong>und</strong> für eine ordentliche Durchführung Gewähr bietenden Markt ausgeführt werden.<br />

840 Der Zweck ist aber <strong>der</strong> gleiche geblieben: Es sollen sog. Kursschnitte vermieden werden,<br />

d.h. verhin<strong>der</strong>t werden, „dass Gewinne gemacht werden, indem in verwerfbarer Weise<br />

an<strong>der</strong>e als die effektiv erzielten Kurse verrechnet werden.“ 841 Denn wenn Anleger Kursschnitte<br />

befürchten müssen, ist die Begehung des Marktes für sie mit mehr Kosten verb<strong>und</strong>en,<br />

wodurch ihr Interesse an einer Transaktion <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Folge auch das Volumen im Markt<br />

sinkt, was sich negativ auf Liquidität, Transaktionskosten <strong>und</strong> Informationseffizienz auswirkt.<br />

Darüber hinaus sind Kursschnitte als unfaire <strong>und</strong> rechtswidrige Akte gegenüber K<strong>und</strong>en -<br />

unabhängig von ihren negativen Wirkungen auf die Effizienz <strong>der</strong> Finanzmärkte - verwerflich.<br />

842<br />

Da Effektenhändler zumeist „Diener verschiedener Herren“ sind <strong>und</strong> folglich <strong>der</strong> Handhabung<br />

von Interessenkonflikten eine zentrale Bedeutung zukommt 843 , bestehen weitere Wohlverhaltensregeln<br />

wie z.B. die sog „15-Sek<strong>und</strong>en-Regel“, die besagt, dass vorabgesprochene<br />

Geschäfte nur zur Ausführung gebracht werden dürfen, wenn zwischen <strong>der</strong> Eingabe des K<strong>und</strong>enauftrages<br />

<strong>und</strong> des darauf folgenden Kauf- bzw. Verkaufauftrages mindestens 15 Sek<strong>und</strong>en<br />

gewartet wird. Damit kann verhin<strong>der</strong>t werden, dass zwei Teilnehmer, die ein Geschäft vorabgesprochen<br />

<strong>und</strong> unter Umständen einen nicht marktgerechten Preis vereinbart haben, durch<br />

den börslichen Abschluss den Anschein eines gemäss börslichem Preisbildungsmechanismus<br />

zustande gekommen Kurses erwecken. Durch die Frist soll eine faire Preisbildung sicherge-<br />

836 WYSS, S. 205.<br />

837 z.B. Principle 2 (1) FIBV-GAPSBC.Art 11 Abs. 1 (1) ISD spricht vom bestmöglichen Interesse (best interests).<br />

Zudem geht <strong>der</strong> Begriff best execution auf Normen des Effektenhandels in den USA zurück (WYSS, S.<br />

205).<br />

838 vgl. die Ausführungen in Abschnitt E.3c.<br />

839 Zuwi<strong>der</strong>handlungen wurden entsprechend sanktioniert: vgl. z.B. Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom<br />

6.2.2009, Verletzung <strong>der</strong> Vorschriften betreffend Börsenpflicht.<br />

840 BAHAR/STUPP, S. 657 ff.<br />

841 vgl. NOBEL, Kursschnitt, S. 528. Dieser Artikel war in <strong>der</strong> schweizerischen Diskussion die erste systematische<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzung mit dem Thema.<br />

842 GEHRIG, S. 56.<br />

843 WICKI, S. 59.<br />

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