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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

Strafen, die auch einschneidende Konsequenzen für die Händler haben 1149 , kaum zur Anwendung<br />

gelangen.<br />

e) Publikation<br />

Im Bereich <strong>der</strong> Teilnehmer-Sanktionierung war die naming and shaming-Strafe nie im Sanktionskatalog<br />

aufgeführt. Vielmehr hat die Sanktionskommission verschiedentlich hervorgehoben,<br />

dass in Fällen von untergeordneter Bedeutung (in denen zumeist auch nur Verweise verhängt<br />

wurden) auf eine Veröffentlichung verzichtet wurde. 1150<br />

f) Fazit<br />

Auch bei <strong>der</strong> Teilnehmer-Regulierung steht die Partnerschaftlichkeit im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong>: Es wird<br />

ebenfalls davon ausgegangen, dass die Teilnehmer bei ihrem Bemühen, richtig zu handeln,<br />

lediglich Unterstützung benötigen. Die Sanktionen sind daher nur eine Ergänzung zu <strong>der</strong> in<br />

Abschnitt F beschriebenen Kooperation. Dementsprechend kommt <strong>der</strong> Verhältnismässigkeit<br />

<strong>der</strong> Sanktionen wie<strong>der</strong>um eine grosse Bedeutung zu. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> erstaunt es wenig,<br />

dass in <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> Fälle 1151 Verweise <strong>und</strong> Bussen verhängt wurden. Nur zweimal<br />

ist es bisher zu <strong>der</strong> Suspendierung eines Händlers gekommen 1152 In beiden Fällen lagen erschwerende<br />

Faktoren vor: So wurden <strong>der</strong> Preisbildungsmechanismus <strong>und</strong> die Integrität des<br />

Marktes durch das Verhalten des Händlers erheblich gestört, o<strong>der</strong> <strong>der</strong> betroffene Händler hatte<br />

die einschlägigen Bestimmungen bereits mehrfach verletzt.<br />

H) Sanktionierungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

Zum Abschluss steht die Sanktionspraxis <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> an sich, d.h. die Kriterien, nach denen die<br />

soeben analysierten Sanktionen verhängt werden, im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong>. Dabei soll <strong>der</strong> Frage nachgegangen<br />

werden, ob durch die Sanktionspraxis generell ein gerechtes <strong>und</strong> zugleich zielführendes<br />

Ergebnis erzielt werden kann. Zunächst stellt sich aber die essentielle Frage, wer überhaupt<br />

bestraft werden soll: die Organe <strong>der</strong> Börsengesellschaften bzw. an<strong>der</strong>e Personen in ver-<br />

1149 Ihnen wird quasi die Berufsausübung verunmöglicht.<br />

1150 z.B.: Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 10.6.2011, Verletzung <strong>der</strong> Registrierungspflicht für die Benutzung<br />

des Börsensystems, Rz. 8; Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 19.4.2010, Verantwortlichkeit des<br />

Teilnehmers für das Or<strong>der</strong>-Routingsystem, Rz. 15.<br />

1151 44 von 46.<br />

1152 Entscheid von SVE vom 3.11.2008, Jahresendkurspflege; Entscheid von SVE vom 8.11.2005, Unfaire Handelspraxis.<br />

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