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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

tionseffizienz <strong>der</strong> Kapitalmärkte führen. 806 Auch hier ist die Schaffung einer Parität zwischen<br />

den Marktteilnehmern eine zentrale Vorbedingung für einen funktionierenden Markt. Die<br />

Verhaltensanweisungen an die Effektenhändler orientieren sich dabei am Konsumentenschutzgedanken,<br />

da Privatk<strong>und</strong>en als Konsumenten gelten: Wie bereits in Kap. II Abschnitt<br />

A.3b klargestellt wurde, geht es dabei nicht darum, die Anleger zu bevorm<strong>und</strong>en, vielmehr<br />

sollen sie durch Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Risiken <strong>der</strong> Kapitalanlagen angemessen<br />

beurteilen zu können. Faire Wohlverhaltensregeln sind dabei auch im Interesse des<br />

Effektenhändlers, da sie sowohl das Ansehen des Finanzinstituts als auch des gesamten Finanzplatzes<br />

för<strong>der</strong>n. 807 Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist es wenig erstaunlich, dass neben den in<br />

Art. 11 BEHG verankerten Verhaltensregeln für Effektenhändler sowie dem R<strong>und</strong>schreiben<br />

<strong>der</strong> FINMA auch Selbstregulierungsorganisationen wie die Schweizerische Bankiervereinigung<br />

(Swiss Banking) sowie die Börse entsprechende Vorschriften erlassen haben.<br />

1. Angemessene Organisation <strong>und</strong> Registrierungspflicht für Händler<br />

Die Verhaltensregeln beeinflussen nicht nur das Verhalten des Effektenhändlers gegenüber<br />

seinen K<strong>und</strong>en, son<strong>der</strong>n bedingen auch bestimmte organisatorische Vorkehrungen. 808 So verpflichtet<br />

namentlich Ziff. 4.3 des Handelsreglements die Teilnehmer, für den Börsenhandel<br />

<strong>und</strong> dessen Abwicklung eine angemessene Organisation mit ausreichend geschulten <strong>und</strong> erfahrenen<br />

Mitarbeitern, internen Richtlinien sowie geeigneten Kontrollen einzurichten. Ferner<br />

müssen die Teilnehmer alle Händler, die an <strong>der</strong> Börse handeln, bei <strong>der</strong> Börse registrieren lassen.<br />

809<br />

a) Registrierungspflicht<br />

Beim Börsenwesen kann wie beim Bankwesen die Wirtschaftsfreiheit aus polizeilichen Motiven<br />

beschränkt <strong>und</strong> die Tätigkeit eines Effektenhändlers von <strong>der</strong> Erteilung einer Bewilligung<br />

abhängig gemacht werden. 810 Diese in Art. 10 BEHG verankerte Polizeierlaubnis 811 verlangt<br />

neben den erfor<strong>der</strong>lichen Fachkenntnissen <strong>der</strong> Effektenhändler in Abs. 2 lit. d insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch, dass <strong>der</strong> Teilnehmer <strong>und</strong> seine verantwortlichen Mitarbeiter Gewähr für eine einwand-<br />

806 WERLEN, Kapitalmarktrecht, S. 275.<br />

807 WYSS, S. 2.<br />

808 STIRNIMANN, S. 58.<br />

809 Ziff. 4.3.2 Abs. 1 Handelsreglement.<br />

810 vgl. NATER, S. 74.<br />

811 so auch: NOBEL, Börsenaufsicht, S. 28.<br />

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