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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

alle Auskünfte verlangen, die für die Beurteilung <strong>und</strong> Überwachung notwendig sind. Neben<br />

<strong>der</strong> Pflicht, Auskünfte zu erteilen, umfasst diese Mitwirkungspflicht auch die Pflicht zur Herausgabe<br />

von Akten <strong>und</strong> sonstigen Unterlagen 475 sowie die Verpflichtung, <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde,<br />

auch ohne Anfrage unverzüglich alle Vorkommnisse zu melden, die für die Aufsicht von<br />

wesentlicher Bedeutung sind. 476 Die Weigerung einer Gesellschaft, die verlangten Informationen<br />

<strong>und</strong> Dokumente zur Verfügung zu stellen, wird sogar als Verletzung <strong>der</strong> Mitwirkungspflichten<br />

gewertet <strong>und</strong> entsprechend in die Sanktionsbemessung einbezogen. 477 Hintergr<strong>und</strong><br />

für diese Pflicht ist, dass SER nur sehr beschränkte Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen,<br />

so dass eine effektive Regulierung des Finanzmarktes ohne Mithilfe <strong>der</strong> Emittenten nicht<br />

möglich ist. 478 Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass sich aus dieser Mitwirkungspflicht ein<br />

Konflikt ergeben kann. 479 Konkret ist es denkbar, dass sich namentlich bei Untersuchungen<br />

im Zusammenhang mit Management-Transaktionen aber auch von Verstössen gegen die Ad<br />

hoc-Publizität Hinweise auf Insi<strong>der</strong>geschäfte <strong>der</strong> Unternehmensverantwortlichen ergeben. 480<br />

Bei einer generellen Anwendung <strong>der</strong> nemo-tenetur-Regel wäre die Börse allein für die Erbringung<br />

<strong>der</strong> Beweise verantwortlich, was wohl dazu führen würde, dass die Börsenpflichten<br />

nur unbefriedigend überwacht <strong>und</strong> durchgesetzt würden. 481<br />

Der EGMR hat darüber hinaus in seiner Rechtsprechung in zwei Fällen 482 festgestellt, dass<br />

das Recht zu schweigen kein absolutes Recht sei, son<strong>der</strong>n ein Gericht vielmehr berechtigt sei,<br />

das Schweigen eines Beschuldigten frei zu würdigen. Demgemäss darf ein Beschuldigter<br />

zwar nicht ausschliesslich o<strong>der</strong> mehrheitlich aufgr<strong>und</strong> seines Schweigens verurteilt werden 483 ;<br />

aus dem Schweigen dürfen allerdings Schlüsse gezogen werden, wenn gr<strong>und</strong>sätzlich aufgr<strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> sonstigen vewertbaren äusseren Umstände auf die Verletzung <strong>der</strong> strafrechtlichen Bestimmungen<br />

geschlossen werden kann. 484 Die Praxis <strong>der</strong> Börse, die den Verstoss gegen die<br />

Emittentenpflichten aufgr<strong>und</strong> externer Faktoren feststellt <strong>und</strong> die mangelnde Unterstützungs-<br />

475 ZULAUF/WYSS/ROTH, S. 146 ff.<br />

476 ARTER, S. 75 f.<br />

477 Entscheid des Ausschusses <strong>der</strong> Zulassungsstelle vom 29.11.2005 (ZUL/CG/V/05), Rz. 37 ff.<br />

478 Diese Tatsache hat in <strong>der</strong> Lehre sogar schon zur For<strong>der</strong>ung nach schärferen Untersuchuchungsmitteln geführt;<br />

vgl. die Ausführungen in Kap. III Abschnitt F.4.<br />

479 vgl. z.B. auch: EBK, Jahresbericht 2007, S. 22.<br />

480 PETERS, S. 133.<br />

481 vgl. auch SEILER, Schweigerecht, S. 18, <strong>der</strong> hervorhebt, dass sich die Rechtsnormen schlicht <strong>und</strong> einfach nicht<br />

durchsetzen liessen, wenn die Rechtsunterworfenen bezüglich all <strong>der</strong>jenigen Tatsachen, die sich zu ihren Ungunsten<br />

auswirken können, ein Schweigerecht hätten.<br />

482 John Murray/Vereinigtes Königrech, EGMR Urteil vom 8.2.1996, Recueil 1996, I, EuGRZ 1996, 587, § 47;<br />

Condron/Vereinigtes Königreich EGMR Urteil 2.5.2000, Recueil 2000, § 56.<br />

483 vgl. Telfner/Österreich, EGMR Urteil vom 20.3.2001, Recueil 2001.<br />

484 vgl. Condron/Vereinigtes Königreich, EGMR Urteil 2.5.2000, Recueil 2000.<br />

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