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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

ren, ohne durch für sie zu strenge Auflagen behin<strong>der</strong>t zu werden. Gleichzeitig wird jedoch <strong>der</strong><br />

Anlegerschutz durch gewisse Transparenzanfor<strong>der</strong>ungen weiterhin gewährleistet.<br />

3. Strafzumessung<br />

Bei <strong>der</strong> Strafzumessung gilt generell: Die Strafe muss verhältnismässig sein, sie muss ein<br />

Höchstmass an Gleichheit gewährleisten, <strong>und</strong> sie muss transparent <strong>und</strong> überzeugend begründet<br />

sein. 1180 Für das Unternehmensstrafrecht wurde daher die allgemeine Regel aufgestellt,<br />

dass das Gericht vom objektiven Erscheinungsbild <strong>der</strong> Tat (Schwere <strong>der</strong> Tat bzw. Schwere<br />

des angerichteten Schadens) <strong>und</strong> dem Verschulden (Schwere des Organisationsmangels) auszugehen<br />

hat <strong>und</strong> dann die Strafe anhand <strong>der</strong> Verhältnisse des Sanktionssubjekts (wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit des Unternehmens) relativieren muss. 1181 Aufgr<strong>und</strong> ihrer Einfachheit<br />

<strong>und</strong> Plausibilität wurde die Bemessungsregel sodann von vielen Selbstregulierungsorganisationen<br />

übernommen 1182 So hat auch die <strong>SIX</strong> festgelegt, dass bei <strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Sanktion<br />

sowohl für die Emittenten als auch für die Teilnehmer/Händler die Schwere des Verstosses<br />

<strong>und</strong> des Verschuldens berücksichtigt wird. 1183 Bei den Emittenten wird zusätzlich auch die<br />

Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen in Betracht gezogen, während bei den Teilnehmern/Händlern<br />

explizit die Beachtung früherer Sanktionen im Reglement verankert ist. Diese<br />

Regelung ist jedoch nicht unumstritten: In <strong>der</strong> Lehre wurden teilweise Bedenken geäussert, ob<br />

eine nicht auf Rechtsfragen spezialisierte Selbstregulierungsinstanz überhaupt zu solch komplexen<br />

rechtlichen Beurteilungen fähig ist. 1184<br />

a) Schwere des Verstosses<br />

Dem Gewicht <strong>der</strong> in Frage stehenden Rechtsgutverletzung ist als Unterelement <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> in<br />

Frage stehenden Rechtsgutverletzung beson<strong>der</strong>e Bedeutung zuzumessen. 1185 Das ergibt sich<br />

auch bereits aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip als Bestandteil des verfassungsmässig geschützten<br />

Willkürverbots: Demgemäss müssen Strafen in einem angemessenen Verhältnis zu<br />

Art <strong>und</strong> Schwere <strong>der</strong> Pflichtwidrigkeit stehen. 1186 In diesem Sinne berücksichtigt die <strong>SIX</strong> bei<br />

<strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Schwere des Verstosses vor allem die Bedeutung <strong>der</strong> verletzten Informa-<br />

1180 zu den allgemeinen Voraussetzungen vgl. TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, S. 250.<br />

1181 PIETH, Verantwortung, S. 367.<br />

1182 vgl. DE CAPITANI, S. 1159 mit weiteren Beispielen.<br />

1183 Art. 61 Abs. 2 KR; Ziff. 19 Abs. 2 Händlerreglement.<br />

1184 KÖNDGEN, S. 814; WIEGAND, S. 166 ff.<br />

1185 FORSTER, S. 268.<br />

1186 BODMER, S. 101.<br />

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