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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

d) Fazit<br />

Die Rechtsetzung erfolgt bei <strong>der</strong> Börse entsprechend dem Selbstregulierungsgedanken durch<br />

ein von den Regulierten besetztes Organ, das m.E. sinnvoll zusammengesetzt ist <strong>und</strong> seine<br />

Aufgabe angemessen erfüllt. Es ist zwar auffallend, dass die grösseren Emittenten einen dominanten<br />

Einfluss bei <strong>der</strong> Besetzung des Regulatory Boards haben, angesichts <strong>der</strong> Notwendigkeit<br />

einer internationalen Aufstellung des Finanzplatzes Schweiz ist diese Einwirkung aber<br />

positiv zu betrachten. Die fehlende Beteiligung <strong>der</strong> Anteilseigner kann durch das Überprüfungs-<br />

<strong>und</strong> Genehmigungsobligatorium <strong>der</strong> FINMA ausgeglichen werden.<br />

3. Abstufung <strong>der</strong> Reglemente<br />

Charakteristisch für die schweizerische Rechtsordnung ist die Hierarchie <strong>der</strong> Rechtserlasse,<br />

wobei <strong>der</strong> Stufenbau insbeson<strong>der</strong>e eine Aussage über die Bedeutung <strong>der</strong> Norm machen<br />

soll 943 : Die wichtigsten Bestimmungen finden sich in <strong>der</strong> Verfassung, immer noch wichtige<br />

Bestimmungen, die insbeson<strong>der</strong>e auch die Verfassungsnormen konkretisieren, befinden sich<br />

auf Gesetzesstufe, während ergänzende Bestimmungen in den Verordnungen zu finden sind.<br />

Diese Rangordnung besteht auch bei den Vorschriften bzgl. <strong>der</strong> Börse: Aufgr<strong>und</strong> des grossen<br />

öffentlichen Interesses an <strong>der</strong> adäquaten Beaufsichtigung des Finanzmarktes müssen die<br />

wichtigsten Gr<strong>und</strong>regeln auf einer gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage basieren. 944 Die Konkretisierung<br />

<strong>der</strong> allgemein gefassten Normen erfolgt dann zum einen durch die von <strong>der</strong> FINMA zu genehmigenden<br />

Reglemente <strong>und</strong> zum an<strong>der</strong>en aber auch durch R<strong>und</strong>schreiben, Weisungen,<br />

Kommentare <strong>und</strong> Sanktionsentscheide.<br />

a) Rahmengesetz<br />

aa) Notwendigkeit einer gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage<br />

Die Regelung des Börsenwesens ist in Art. 98 BV explizit dem B<strong>und</strong> übertragen worden;<br />

staatliches Handeln bedarf prinzipiell einer Gesetzesgr<strong>und</strong>lage. 945 Wie im Rahmen dieser Dissertation<br />

bereits mehrfach hervorgehoben wurde, ist die Delegation staatlicher Aufgaben an<br />

Private gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig. Um allgemeinen rechtsstaatlichen Bedenken <strong>und</strong> <strong>der</strong> Gefahr<br />

943 vgl. BRUNNER, URSULA, S. 80 f., die jedoch auch darauf hinweist, dass diese Aussage heute nicht mehr<br />

stimmt.<br />

944 MORSCHER, S. 140.<br />

945 vgl. bereits GIACOMETTI, S. 15 f.<br />

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