16.01.2014 Aufrufe

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

teils dem Privatrecht, teils dem Prozessrecht unterstehen<strong>der</strong> Vertrag sui generis klassifiziert<br />

werden. 372 Der Schiedsrichter ist beiden Parteien gegenüber zur sorgfältigen <strong>und</strong> beför<strong>der</strong>lichen<br />

Erfüllung des Auftrags <strong>und</strong> zur Verschwiegenheit verpflichtet. 373 Ausserdem müssen die<br />

Schiedsrichter die gleiche Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung bieten wie ein staatliches<br />

Gericht; denn nur dann ist es gerechtfertigt, Schiedsurteile mit jenen <strong>der</strong> staatlichen<br />

Rechtspflege gleichzusetzen. 374<br />

Überdies ist ein charakteristisches Merkmal eines <strong>Schiedsgericht</strong>s die paritätische Zusammensetzung<br />

mit von den Parteien gewählten Vertretern. 375 Daraus ergeben sich gr<strong>und</strong>sätzlich Fragen<br />

bezüglich <strong>der</strong> Unabhängigkeit des <strong>Schiedsgericht</strong>s, denn Richter <strong>und</strong> Parteien sind oft<br />

durch eine persönliche Beziehung verb<strong>und</strong>en. 376 Diese Bedenken werden aber häufig mit<br />

Verweis auf die Rolle <strong>der</strong> (bzw. des) an<strong>der</strong>en Parteischiedsrichters <strong>und</strong> des neutralen Obmanns<br />

wi<strong>der</strong>legt. Denn dieser sollte in keinem beson<strong>der</strong>en Verhältnis zu einer Partei stehen.<br />

377<br />

bb) Merkmale des Börsenschiedsgerichts<br />

Auch das Börsenschiedsgericht tagt in Dreierbesetzung <strong>und</strong> besteht neben dem Obmann aus<br />

je einem von den Parteien für den einzelnen Fall bezeichneten Schiedsrichter. 378 Die Bestimmung<br />

des Obmanns ist jedoch speziell beim Börsenschiedsgericht: Er <strong>und</strong> sein Stellvertreter<br />

werden nämlich nicht wie üblich durch die beiden an<strong>der</strong>en Schiedsrichter, son<strong>der</strong>n vom Präsidenten<br />

des B<strong>und</strong>esgerichts gewählt <strong>und</strong> haben diesen Posten für die Dauer von vier Jahren<br />

fest inne. Ein so starker Einbezug <strong>der</strong> richterlichen Behörde ist jedoch eher ungewöhnlich:<br />

Sowohl die alte Regelung im KSG als auch die neue Ordnung in <strong>der</strong> ZPO sahen bzw. sehen<br />

eine Involvierung des staatlichen Gerichts erst vor, wenn sich die Parteischiedsrichter nicht<br />

innert angemessener Frist einigen können. 379 Somit ist in diesem Fall eine ausserordentliche<br />

Einflussnahme einer staatlichen Instanz zu beobachten, <strong>und</strong> da zurzeit mit Prof. Claude Rouiller<br />

<strong>und</strong> Prof. Hans Peter Walter zwei ehemalige B<strong>und</strong>esrichter das Amt des Obmanns des<br />

Börsenschiedsgerichts bzw. seines Stellvertreter bekleiden, werden Bedenken wach, dass das<br />

B<strong>und</strong>esgericht Leute aus den eigenen Reihen auswählt, um so einen entscheidenden Einfluss<br />

372 vgl. auch: SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, S. 421.<br />

373 RÜEDE/HADENFELDT, S. 155 ff.<br />

374 so auch: BGE 92 I 271 E. 4.<br />

375 vgl. Art. 11 KSG bzw. Art. 361 ZPO.<br />

376 GEISER, S. 80 ff.<br />

377 vgl. auch bereits: KOHLER, S. 84.<br />

378 www.six-exchange-regulation.com/enforcement/judicial_bodies_de.html.<br />

379 Art. 12 KSG, Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. auch: RÜEDE/HADENFELDT, S. 121, SCHWANDER/STACHER, S.<br />

1991.<br />

- 57 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!