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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

E) Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens<br />

1. Keine bewährte Verfahrensordnung?<br />

Ein häufig in Bezug auf die Schweizerische Börsenordnung geäusserter Kritikpunkt ist, dass<br />

kein ausreichen<strong>der</strong> Rechtsschutz gewährleistet würde. Insbeson<strong>der</strong>e wird dabei darauf hingewiesen,<br />

dass im Gegensatz zur deutschen Lösung des „regulären“ Rechtsschutzes nicht auf<br />

eine bewährte Verfahrensordnung (Verwaltungsgerichtsordnung) zurückgegriffen werde. 331<br />

Diesem Argument kann aber entgegnet werden, dass das Parlament bei seinen Beratungen zu<br />

den einzelnen Bestimmungen des BEHG klar davon ausging, dass Art 6 EMRK anwendbar<br />

sein sollte. 332 Bei Art. 6 EMRK handelt es sich nämlich um die massgebliche Garantie eines<br />

fairen Verfahrens. 333 Ein nach diesen Prinzipien ausgerichtetes Verfahren würde somit durchaus<br />

die Gr<strong>und</strong>sätze einer international anerkannten Verfahrensordnung beachten.<br />

2. Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK?<br />

Die Anwendung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>sätze eines EMRK-Artikels auf das Börsenaufsichtsverfahren werden<br />

in <strong>der</strong> Lehre aber in Frage gestellt: Zum einen handelt es sich bei finanzmarktrechtlichen<br />

Fragen scheinbar um jenes Rechtsgebiet, das im Rechtssystem weit entfernt vom Menschenrechtsschutz<br />

einzuordnen ist. Ausserdem ist fraglich, ob die EMRK als völkerrechtlicher Vertrag<br />

überhaupt für das Verhältnis zwischen Börse <strong>und</strong> Emittent bzw. Effektenhändler relevant<br />

ist. Mit <strong>der</strong> EMRK wurde nämlich ursprünglich beabsichtigt, den Schutz <strong>der</strong> "wichtigsten<br />

Individualrechte, die dem Privaten - in erster Linie um seiner Menschenwürde willen - zustehen",<br />

sicherzustellen 334 ; ökonomische Rechte - wie sie das Finanzmarktrecht gewährleistet<br />

- wurden dabei nicht erfasst. 335 In ständiger Praxis wurde <strong>der</strong> Anwendungsbereich von Art. 6<br />

EMRK aber mittlerweile auf sämtliche Verfahren erweitert, die in einem autonomen Verständnis<br />

"zivilrechtlicher" o<strong>der</strong> "strafrechtlicher" Art sind. 336 Somit kann ein Zivil- o<strong>der</strong><br />

Strafverfahren auch bei einem Verfahren zwischen Verwaltungsbehörden <strong>und</strong> Privaten vor-<br />

331 WEIGL, S. 166.<br />

332 So begründete Eugen David als nationalrätlicher Berichterstatter den Vorbehalt zugunsten des Richters in Art.<br />

9 Abs. 3 BEHG mit den Vorgaben <strong>der</strong> EMRK: „Artikel 6 EMRK verlangt, dass privatrechtliche Ansprüche<br />

letztlich von einem Richter entschieden werden können.“( Amtl.Bull. NR 1994, 1061).<br />

333 Der EGMR misst <strong>der</strong> in Art. 6 EMRK verankerten Garantie eines fairen Verfahrens eine so grosse Bedeutung<br />

zu, dass er eine restriktive Auslegung <strong>der</strong> Bestimmung generell ablehnt (vgl. HARRIS/O’BOYLE & WARBRICK, S.<br />

201 m.w.H.).<br />

334 vgl.: HAEFLIGER/SCHÜRMANN, S. 17.<br />

335 So gewährleistet die Konvention die Wirtschaftsfreiheit gerade nicht.<br />

336 FROWEIN/PEUKERT, S. 146 ff.<br />

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