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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

bereitschaft lediglich sanktionsverschärfend berücksichtigt, liegt damit meiner Meinung nach<br />

im Toleranzbereich des EGMR.<br />

3. Würdigung<br />

Eine Mitwirkungspflicht ist nicht unüblich in verwaltungsrechtlichen – o<strong>der</strong> zumindest verwaltungsrechtsähnlichen<br />

- Konstrukten wie <strong>der</strong> Börse, da <strong>der</strong> Beschuldigte oftmals <strong>der</strong> einzige<br />

ist, <strong>der</strong> Bescheid weiss. 485 Deswegen wird die Androhung einer Ungehorsamkeitsstrafe in<br />

<strong>der</strong> Lehre als angemessen angesehen, wenn die Behörde wegen <strong>der</strong> fehlenden Mitwirkung<br />

nicht über die für ihre Tätigkeit o<strong>der</strong> Entscheidungen notwendigen Informationen verfügt. 486<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> wird im Verwaltungsverfahren die Mitwirkungspflicht aus Art. 13 VwVG<br />

allgemein auch auf Sachverhalte ausgeweitet, die sich zum Nachteil des Rechtsunterworfenen<br />

auswirken. 487 Diese Erkenntnis lässt sich auch auf die Arbeit <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> übertragen: Um ihre<br />

Aufgabe als Aufsichtbehörde wirkungsvoll erfüllen zu können, muss sie Verfehlungen im<br />

Markt aufdecken <strong>und</strong> entsprechend bestrafen können. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> bereits erwähnten beschränkten<br />

Untersuchungsmöglichkeiten erscheint die Mitwirkungspflicht gerechtfertigt.<br />

Konkret sind keine Probleme auszumachen, solange es sich beim Börsensanktionsverfahren<br />

um ein reines Aufsichtsverfahren handelt, das keinerlei strafrechtliche Konsequenzen hat. 488<br />

Die Mitwirkungspflicht kann jedoch heikel sein, sobald strafrechtliche Bestimmungen zur<br />

Anwendung gelangen. Denn hier ist den Emittenten ein klares Aussageverweigerungsrecht zu<br />

gewähren 489 : Sie sind dementsprechend berechtigt, jegliche Auskünfte zu verweigern, <strong>und</strong><br />

müssen <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde auch keinerlei Akten aushändigen 490 ; vielmehr würde eine<br />

bussgeld- o<strong>der</strong> strafbewährte Pflicht, Beweismittel gegen sich selbst vorlegen zu müssen, einen<br />

Verstoss gegen das Recht „not to contribute to incriminating oneself“ darstellen. 491 Vor<br />

diesem Hintergr<strong>und</strong> ist <strong>der</strong> Strafcharakter <strong>der</strong> Sanktionen möglichst einzuschränken; <strong>und</strong> die<br />

in Kap. III Abschnitt B.8 beschriebene Vorschaltung eines Mahnverfahrens bei den Emittenten<br />

ist daher m.E. sehr begrüssenswert. Darüber hinaus dürfen die in einem Aufsichtsverfah-<br />

485 vgl. in diesem Sinne auch SEILER, Schweigerecht, S. 18, zur verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht.<br />

486 siehe z.B. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 376.<br />

487 BGE 132 II 133 E. 3.2; AUER, S. 225.<br />

488 vgl. auch: EFD, Expertenkommission , 85.<br />

489 In diesem Sinne beschränkte auch <strong>der</strong> EGMR das Aussageverweigerungsrecht vornehmlich darauf, dass Aussagen,<br />

zu denen jemand in einem Verwaltungs- o<strong>der</strong> Zivilverfahren verpflicthet wurde, in einem Strafverfahren<br />

gegen den Betroffenen nicht verwertet werden dürfen (EGMR, Nichtzulassungsentscheid vom 14.9.1999, D.C.,<br />

H.S. u. A.D. v. Vereinigten Königreich, App. Nr. 3903/97: Die Beschwerdeführer konnten sich in einem Verfahren<br />

über civil rights and obligations nicht auf das Verbot des Selbstbelastungszwangs berufen. Ein Verwertungsverbot<br />

für mit rechtlichem Zwang erlangte Aussagen fielen ausser Betracht).<br />

490 vgl. auch die Ausführungen bei TOPHINKE, Unschuldsvermutung, S. 198.<br />

491 PETERS, S. 133.<br />

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