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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

wand betrieben werden, <strong>der</strong> unternehmerisch keinen Sinn mache, denn es müssten personelle<br />

Kapazitäten freigesetzt werden, die dem Unternehmen keinen Franken Mehrwert brächten.<br />

Die Möglichkeit, 5-10 Leute einzustellen, die sich nur mit den Börsennormen beschäftigen,<br />

haben kleinere Gesellschaften einfach nicht, weswegen hier eine differenziertere Behandlung<br />

in Betracht zu ziehen wäre.<br />

Die momentane strenge Regulierung führt auch dazu, dass viele kleinere Gesellschaften die<br />

Dekotierung in Erwägung ziehen <strong>und</strong> z.T. auch vollziehen. 648<br />

6. Sanktionen<br />

Die als mangelhaft empf<strong>und</strong>ene Kooperationsbereitschaft, die bereits in Abschnitt 1 thematisiert<br />

wurde in Verbindung mit <strong>der</strong> sehr strengen Auslegung <strong>der</strong> Reglemente, führt nach Ansicht<br />

<strong>der</strong> Emittenten im Weiteren dazu, dass nur ein kleiner Teil <strong>der</strong> Verfahren auf Vorstufe<br />

endet. Hier wurde in den Gesprächen <strong>der</strong> Wunsch nach Mahnverfahren laut, bei denen einsichtige<br />

Unternehmen eine zweite Chance erhalten.<br />

Ferner wurde von Emittentenseite auch beanstandet, dass die Sanktionen (insbeson<strong>der</strong>e Bussenhöhe)<br />

z.T. in keinem Verhältnis zu den Verstössen bzw. <strong>der</strong> Schwere <strong>der</strong> Regelverletzung<br />

stehen. Insbeson<strong>der</strong>e wenn we<strong>der</strong> Absicht vorgelegen hätte noch ein Schaden entstanden sei,<br />

könnten die verhängten Sanktionen unverhältnismässig sein. Diese Auffassung schliesst an<br />

die im Vernehmlassungsverfahren zum revidierten Kotierungsreglement von Unternehmensseite<br />

geäusserte Meinung an 649 , kollidiert jedoch mit <strong>der</strong> Meinung, die immer mal wie<strong>der</strong> in<br />

<strong>der</strong> Presse vertreten wird, dass die Sanktionspraxis <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> zu large sei. 650<br />

Eine Möglichkeit, die Sanktionierung zu vermeiden, ist die Einigung. Jedoch kann es auch<br />

hier zu Enttäuschungen kommen: Kritisiert wird insbeson<strong>der</strong>e, dass die Unternehmen keinerlei<br />

Möglichkeit haben, beim Wording <strong>der</strong> Pressemitteilung mitzusprechen. Wie ein Unternehmensvertreter<br />

mir gegenüber äusserte, kann das Ergebnis ein als erniedrigend empf<strong>und</strong>ener<br />

Text sein, <strong>der</strong> die Verantwortlichen im Unternehmen wie "dumme Schuljungen" aussehen<br />

lässt. Erschwerend kommt hinzu, dass bei <strong>der</strong> Einigung <strong>der</strong> Verwaltungsrat gegenüber <strong>der</strong><br />

Börse eine Stillschweigevereinbarung unterzeichnen muss, die es ihm erschwert, an <strong>der</strong><br />

nächsten Generalversammlung Stellung zu beziehen.<br />

648 Bei dem Dekotierungsentscheid <strong>der</strong> Bergbahnen Lenzerheide AG 2009 spielte u.a. auch die Sanktionierung<br />

durch die <strong>SIX</strong> (Entscheid von SER vom 24.4.2009 (SER/RLE/III/09)) Anfang 2009 eine Rolle.<br />

649 Siehe dazu: Konsolidierte Stellungnahmen zum Kotierungsreglement unter: www.six-swiss-exchangeregulation.ch/regulation/news_de.html.;<br />

vgl auch Abschnitt G.2c.<br />

650 vgl. dazu z.B.: NZZ Online vom 20. Juli 2009, Mo<strong>der</strong>ate Sanktionen bei <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> haben System; Finanz <strong>und</strong><br />

Wirtschaft vom 29. Juni 2011, <strong>SIX</strong> zwischen Aufsicht <strong>und</strong> Regulierung, S. 16.<br />

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