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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

6 EMRK. 217 Denn auch <strong>der</strong> EGMR hat anerkannt 218 , dass es gute Gründe dafür geben kann,<br />

für bestimmte Rechtsgebiete Spruchkörper einzusetzen, die sich in <strong>der</strong> Zusammensetzung<br />

ihrer Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> im Verfahrensablauf von einem klassischen Gericht unterscheiden. Das<br />

Börsenschiedsgericht stellt m.E. ein solches halb-institutionalisiertes Spezialgericht dar 219<br />

<strong>und</strong> kann folglich den gesetzlich vorgeschriebenen Zivilrichter ersetzen, wenn die entsprechenden<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Der Ersatz des Zivilrichters durch ein <strong>Schiedsgericht</strong> ist gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig, soweit eine<br />

gültige Schiedsvereinbarung <strong>und</strong> eine schiedsfähige Sache vorliegen. 220 Beide Punkte werden<br />

jedoch beim Börsensanktionsverfahren teilweise in <strong>der</strong> Lehre angezweifelt. 221<br />

b) Schiedsfähigkeit<br />

Wie schon anlässlich <strong>der</strong> Schiedsklausel in <strong>der</strong> VSB festgestellt wurde, können sich nicht nur<br />

Private, son<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong> Staat o<strong>der</strong> die von ihm beherrschten Körperschaften durch Abrede<br />

auf schiedsgerichtliche Streiterledigung verpflichten. 222 Da wie in Abschnitt A.3 dargestellt<br />

wurde, die Börse auch öffentliche Aufgaben wahrnimmt <strong>und</strong> folglich zumindest teilweise<br />

auch öffentliches Recht betroffen ist, wird die Schiedsfähigkeit jedoch von Teilen <strong>der</strong> Lehre<br />

unter Berufung auf Art. 354 ZPO 223 abgelehnt. 224 Demgemäss ist je<strong>der</strong> Anspruch schiedsfähig,<br />

über den die Parteien frei entscheiden können. Daraus kann abgeleitet werden, dass es<br />

sich bei <strong>der</strong> zu beurteilenden Streitigkeit zwingend um eine zivilrechtliche handeln muss,<br />

denn bei öffentlich-rechtlichen Konflikten ist die freie Verfügungsmacht <strong>der</strong> Parteien fraglich.<br />

225 Diese Auffassung ist m.E. aber zu strikt: Zwar ist es richtig, dass <strong>Schiedsgericht</strong>e in<br />

erster Linie <strong>der</strong> Beilegung von privatrechtlichen Disputen dienen, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten<br />

– wie z.B. Auseinan<strong>der</strong>setzungen bezüglich Ansprüchen aus einem Verwaltungsvertrag<br />

– können aber gleichwohl durch ein <strong>Schiedsgericht</strong> beurteilt werden. 226 Zuzustimmen ist<br />

meiner Meinung nach daher STACHER, <strong>der</strong> im Zusammenhang mit Art. 354 ZPO festhält, dass<br />

217 BGE 119 V 375 E. 4a.<br />

218 Urteil McMichael c/VK, GH 307-B, Ziff. 80.<br />

219 Dies lässt sich m.E. aus <strong>der</strong> festen Wahl sowohl des Obmanns als auch seines Stellvertreters für eine vierjährige<br />

Amtsperiode mit Wie<strong>der</strong>wahlmöglichkeiten ableiten.<br />

220 BAUMGARTEN/LANZ, S. 603.<br />

221 statt vieler: KILGUS, S. 398.<br />

222 SCHMID-LENZ, S. 119. Im Fall <strong>der</strong> VSB handelt die Nationalbank im Rahmen ihrer Privatautonomie <strong>und</strong> kann<br />

sich somit rechtsgültig auf eine schiedsgerichtliche Streiterledigung verpflichten.<br />

223 früher: Art. 5 KSG<br />

224 statt vieler: MAURER/VON DER CRONE, S. 413 f. m.w.H.; vgl. auch bereits: WALDER, <strong>Schiedsgericht</strong>sbarkeit,<br />

S. 252.<br />

225 DASSER, S. 1265.<br />

226 gl. M. BERGER/KELLERHALS, S. 2.<br />

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