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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

sollte m.E. allerdings <strong>der</strong> Teilnehmer einen kurzen Einverständnissatz 248 handschriftlich am<br />

Ende des Handelsreglements einfügen müssen.<br />

cc)<br />

Ergebnis<br />

Die Gleichordnung von staatlicher <strong>und</strong> nicht-staatlicher (privater) Rechtsprechung ist solange<br />

unproblematisch, als sich die Parteien <strong>der</strong> entscheidenden Instanz freiwillig, aufgr<strong>und</strong> privatautonomer<br />

Vereinbarung unterwerfen. 249 Wie in den letzten beiden Abschnitten gezeigt werden<br />

konnte, kann diese Freiwilligkeit m.E. bei <strong>der</strong> Börse problemlos bejaht werden: Sowohl<br />

Teilnehmer als auch Emittenten akzeptieren die Regeln <strong>der</strong> Börse einschliesslich <strong>der</strong> Zuständigkeit<br />

des Börsenschiedsgerichts aus freien Stücken <strong>und</strong> ohne Zwang. Somit stellt die Voraussetzung<br />

einer gültig zustande gekommenen Schiedsvereinbarung gr<strong>und</strong>sätzlich kein Hin<strong>der</strong>nis<br />

für die Einsetzung des Börsenschiedsgerichts dar. 250 In den Börsenreglementen wurden<br />

somit Bedingungen geschaffen, damit den Emittenten <strong>und</strong> Teilnehmern problemlos ein Beschwer<strong>der</strong>echt<br />

beim <strong>Schiedsgericht</strong> sicher eingerichtet werden kann.<br />

d) Fazit<br />

Mit <strong>der</strong> Einsetzung des Börsenschiedsgerichts beabsichtigte die Börse, klar zu unterstreichen,<br />

dass es sich bei ihrer Tätigkeit um eine privatrechtliche handelt, denn die <strong>Schiedsgericht</strong>sbarkeit<br />

gilt als klassische private Gerichtsbarkeit, als Ausfluss <strong>der</strong> Privatautonomie. 251 Darüber<br />

hinaus war die Mehrheit <strong>der</strong> Parlamentarier <strong>der</strong> Auffassung, dass die bei <strong>der</strong> Börse anfallenden<br />

Fachentscheide Fachpersonen, die sich täglich mit ähnlichen Problemen befassen, überlassen<br />

werden sollten. 252<br />

Die parlamentarischen Pläne sind m.E. vollkommen legitim <strong>und</strong> berechtigt: Die Möglichkeit,<br />

Fachleute entscheiden lassen zu können, ist ein grosser Vorteil <strong>der</strong> <strong>Schiedsgericht</strong>sbarkeit.<br />

Darüber hinaus können <strong>Schiedsgericht</strong>sverfahren tendenziell in fre<strong>und</strong>schaftlicher Atmosphäre<br />

erledigt werden, wodurch auch nach dem Verfahren eine vertrauensvolle Zusammenarbeit<br />

<strong>der</strong> Börse mit den Emittenten bzw. den Teilnehmern möglich ist. 253 Nicht zuletzt aus diesem<br />

248 Im Sinne von: „Ich akzeptiere dieses Handelsreglement einschliesslich <strong>der</strong> Schiedsklausel <strong>und</strong> <strong>der</strong> Zuständigkeit<br />

des Börsenschiedsgerichts“<br />

249 EBBING, S. 28.<br />

250 Zumindest nicht solange nur die Beziehung von Emittenten <strong>und</strong> Effektenhändlern zur Börse betrachtet wird.<br />

Zur Stellung an<strong>der</strong>er Gruppen wie Aktionären o<strong>der</strong> Händlern vgl. Abschnitt D.<br />

251 SCHÜTZE, S. 242.<br />

252 Amtl.Bull SR 1993, 1003 f.; Amtl.Bull NR 1994, 1060 ff.<br />

253 vgl. auch BODMER, S. 198, <strong>der</strong> diese Vorzüge für die Verbandsschiedsgerichtsbarkeit herausarbeitete.<br />

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