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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

c) Kommentare <strong>und</strong> Sanktionsentscheide<br />

aa) Funktion: Weitere Konkretisierung<br />

Neben den Richtlinien <strong>und</strong> Weisungen sind jedoch auch noch R<strong>und</strong>schreiben, Kommentare<br />

sowie <strong>der</strong> Verweis auf die publizierten Sanktionsentscheide zur konkreten Umschreibung <strong>der</strong><br />

Pflichten notwendig, <strong>und</strong> die Rechtsprechungsinstanzen <strong>der</strong> Börse stützen ihre Urteilsbegründungen<br />

auch teilweise sowohl auf frühere Sanktionsentscheide als auch auf Kommentare.<br />

R<strong>und</strong>schreiben <strong>und</strong> Kommentare kommen vornehmlich im Bereich Emittentenregulierung<br />

zum Einsatz. Letztere fungieren dort als Entlastung <strong>der</strong> Richtlinien: Hier können Beispiele<br />

aufgeführt werden, <strong>der</strong>en Aufzählung die Richtlinien unnötig aufblähen würde. Die Veröffentlichung<br />

von R<strong>und</strong>schreiben rechtfertigt sich, da beim Erlass von Richtlinien nicht immer<br />

alle Eventualitäten bedacht werden können. Fälle, wie <strong>der</strong> Vontobel-Entscheid, wo nach dem<br />

Urteil <strong>der</strong> SaKo nach Ansicht des Regulatory Boards Erklärungsbedarf bestand, können immer<br />

auftauchen 963 , <strong>und</strong> dann kann durch ein R<strong>und</strong>schreiben schneller <strong>und</strong> unkomplizierter<br />

Rechtssicherheit geschaffen werden. Sanktionsentscheide schliesslich werden sowohl bei <strong>der</strong><br />

Emittenten- als auch bei <strong>der</strong> Teilnehmerregulierung als Rechtsquelle eingesetzt. Dies ist m.E.<br />

ebenfalls gerechtfertigt, da es sich dabei um durch "richterliche Lückenfüllung" 964 geschaffene<br />

Interpretationen <strong>der</strong> Normen handelt.<br />

bb)<br />

Frage <strong>der</strong> Rechtsverbindlichkeit<br />

Die Verwendung insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> erläuternden Kommentare als Rechtsquelle bei <strong>der</strong> Emittentenregulierung<br />

ist jedoch umstritten: So leiten Rechtsexperten aus <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> <strong>SIX</strong>,<br />

dass es sich beim Kommentar zur RLAhP um ein Hilfsmittel für die Emittenten handele 965 ,<br />

ab, dass ein Verstoss gegen die dort aufgeführten Normen nicht sanktionswürdig sei. 966 Denn<br />

eine Sanktion könne nur gestützt auf die quasi-hoheitlichen von <strong>der</strong> FINMA genehmigten<br />

Normen im KR bzw. in <strong>der</strong> RLAhP erlassen werden. 967 Ausserdem beruhe die Verbindlichkeit<br />

<strong>der</strong> Reglemente auf <strong>der</strong> ausdrücklichen Anerkennung mittels Emittentenerklärung 968 , <strong>und</strong><br />

die Kommentare gehörten nicht zu den abschliessend in Art. 45 Ziff. 4 KR aufgezählten Re-<br />

963 vgl. die Ausführungen in Abschnitt 2d.<br />

964 siehe dazu bereits die Ausführungen in Abschnitt 2a.<br />

965 Entscheid des Ausschusses <strong>der</strong> Zulassungsstelle vom 23. Januar 2007 (ZUL-AHP-IV/06), E. 42.<br />

966 Sehr ausdrücklich nehmen DALLA TORRE/HASLER, S. 190, diese Position ein.<br />

967 Ein Indiz dafür sehen DALLA TORRE <strong>und</strong> HASLER auch darin, dass sich bei Art. 53 KR ein direkter Verweis<br />

auf die RLAhP, nicht aber auf den entsprechenden Kommentar finden lässt, DALLA TORRE/HASLER, Fn. 31.<br />

968 zur Verbindlichkeit von Statuten <strong>und</strong> Reglementen siehe auch VON DER CRONE/PACHMANN, S. 108 m.w.H.<br />

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