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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

höhung <strong>der</strong> Transparenz bei. 265 Schliesslich sinkt auch <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Anteile eines Anlegers<br />

infolge des Delistings, was einen Eingriff in die Eigentumsrechte des Anlegers bedeutet. 266<br />

Allerdings werden Dekotierungen aufgr<strong>und</strong> ihrer anerkannten gravierenden Auswirkungen<br />

nur sehr selten ausgesprochen. 267 Dieser Einwand greift m.E. jedoch zu kurz, da die Dekotierung<br />

auch eine Folge <strong>der</strong> Börsensanktionierung sein kann: So gab <strong>der</strong> VRP <strong>der</strong> Bergbahnen<br />

Lenzerheide AG, Herr Sün<strong>der</strong>hauf, im Gespräch an, dass die Sanktionierung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

durch die Börse 2009 einen massgeblichen Einfluss auf den späteren Dekotierungsentscheid<br />

hatte, <strong>und</strong> auch die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sanktionskommission haben in unserem Gespräch darauf<br />

hingewiesen, dass sie u.U. einer Gesellschaft auch einen Rückzug von <strong>der</strong> Börse empfehlen.<br />

Alles in allem kann somit argumentiert werden, dass die Börsensanktionen die Anleger erheblich<br />

treffen können, oft viel stärker als die Emittenten, denn diese erleiden häufig selbst bei<br />

<strong>der</strong> schwerwiegendsten Sanktion, <strong>der</strong> Dekotierung, - wenn sie nicht auf zusätzliches Kapital<br />

angewiesen sind - ausser einem Reputationsverlust keine Nachteile. 268 Da es ein elementarer<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>satz ist, dass sich bei Eingriffen in die Rechtspositionen die Betroffenen mit<br />

Rechtsmitteln wehren können 269 , müssen neben den Rechtschutzmöglichkeiten <strong>der</strong> Emittenten<br />

auch jene <strong>der</strong> Aktionäre als Drittbetroffene betrachtet werden.<br />

b) Händler<br />

Neben den Anlegern stellen die Händler eine zweite Gruppe dar, für die die Sanktionen gegen<br />

einen an<strong>der</strong>en mit einschneidenden Konsequenzen verb<strong>und</strong>en sein können: Sie können nämlich<br />

als Arbeitnehmer von den gegen einen Teilnehmer verhängten Strafen betroffen werden.<br />

Am gravierendsten sind hier sicher die Auswirkungen des Ausschlusses bzw. <strong>der</strong> Suspendierung<br />

eines Teilnehmers, weil den Händlern dadurch die Berufsausübung verunmöglicht<br />

wird. 270 Aber auch eine hohe Geldbusse könnte bei einem Teilnehmer zu organisatorischen<br />

Massnahmen mit einschneidenden Wirkungen für die Händler führen. 271 Schliesslich kann <strong>der</strong><br />

Händler auch indirekt von einer Publikation des Sanktionsentscheides mit Namensnennung<br />

betroffen sein, da die negativen Imageeffekte sich auch schädlich auf die Nachfrage nach den<br />

265 RUFFNER/KOHLIK, S. 630.<br />

266 MAURER/VON DER CRONE, S. 407.<br />

267 So wurde seit <strong>der</strong> Dekotierung <strong>der</strong> Habsburger Holding AG Ende 2003 keine Dekotierung als Sanktion mehr<br />

ausgesprochen (vgl. NZZ Online vom 20. Juli 2009, Mo<strong>der</strong>ate Sanktionen bei <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> haben System.).<br />

268 so auch: RUFFNER, Selbstregulierung, S. 54.<br />

269 HANGARTNER, Rechtsschutz, S. 131.<br />

270 Auch hier ist davon auszugehen, dass deswegen diese drakonischen Strafen bisher gar nicht verhängt wurden.<br />

271 BERTOSSA spricht in diesem Zusammenhang sogar von Schliessung einzelner Unternehmensteile o<strong>der</strong> Abteilungen<br />

<strong>und</strong> dem damit zusammenhängenden Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. BERTOSSA, S. 97)<br />

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