16.01.2014 Aufrufe

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

bb) Inhaltliche Ausgestaltung<br />

Die vagen Bestimmungen des Börsengesetzes werden im KR bzw. im Handelsreglement näher<br />

ausgeführt: So werden bspw. in Abschnitt III des Kotierungsreglements die Bedingungen<br />

für die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Kotierung klar vorgestellt; ein Unternehmen kann daraus zweifelsfrei<br />

ableiten, welche Informationspflichten neben <strong>der</strong> periodischen Berichterstattung noch<br />

zu erfüllen sind. Im Weiteren werden in Abschnitt V die Folgen einer Nichtbefolgung <strong>der</strong><br />

Emittentenpflichten (sprich die Sanktionen) aufgeführt. In Art. 61 Abs. 1 Ziff. 2 KR wird<br />

auch eine Maximalbusse von CHF 1 Mio. bzw. CHF 10 Mio. vorgeschrieben, so dass diesbezüglich<br />

die im letzten Abschnitt beschriebene Bestimmtheit gegeben ist. 962 Analog beschreibt<br />

das Handelsreglement in Abschnitt I detailliert die Zulassungsbedingungen für Effektenhändler<br />

<strong>und</strong> konkretisiert damit Art. 10 BEHG, während die Normen des zweiten Abschnitts<br />

(Handel) eine Veranschaulichung <strong>der</strong> in Art. 11 BEHG angerissenen Verhaltensregeln darstellen.<br />

Bei <strong>der</strong> Beschreibung <strong>der</strong> Emittenten- <strong>und</strong> Teilnehmerpflichten in den entsprechenden Reglementen<br />

ist jedoch immer noch ein gewisser Abstraktionsgrad zu beobachten: Da es den Umfang<br />

<strong>der</strong> Dissertation sprengen würde, alle ambivalenten Formulierungen herauszuarbeiten,<br />

sei hier beispielhaft nur für jeden Regulierungsbereich je eine aufgeführt: Gemäss Art. 51 KR<br />

müssen Jahres- <strong>und</strong> Zwischenabschlüsse in Übereinstimmung mit einem vom Regulatory<br />

Board anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt werden. Welche das sind, ist <strong>der</strong> Richtlinie<br />

bzw. dem entsprechenden R<strong>und</strong>schreiben zu entnehmen. Ähnlich wird im Handelsreglement<br />

die Börsenpflicht sehr allgemein beschrieben <strong>und</strong> explizit auf die Weisung „Handel“<br />

verwiesen (Ziff. 4.5 Abs. 3 Handelsreglement). In <strong>der</strong> Weisung werden dann die genauen<br />

Modalitäten für den Handel an <strong>der</strong> Börse festgelegt.<br />

Offene Formulierungen in den Reglementen, die durch hierarchisch untergeordnete Normen<br />

präzisiert werden müssen, sind m.E. jedoch unvermeidbar, da die Aufgabe sowohl des KRs<br />

als auch des Handelsreglements darin besteht, einen Überblick über alle Aspekte betreffend<br />

die Kotierung von Beteiligungsrechten bzw. die Zulassungsvoraussetzungen <strong>und</strong> Verhaltenspflichten<br />

<strong>der</strong> Teilnehmer zu geben, <strong>und</strong> eine zu grosse Genauigkeit die Übersichtlichkeit beeinträchtigen<br />

würde. Wer aus gegebenem Anlass detailiertere Informationen benötigt, wird<br />

richtigerweise auf die relevanten Richtlinien, R<strong>und</strong>schreiben <strong>und</strong> Weisungen verwiesen. Die<br />

Funktion dieser Regelsätze besteht dann auch darin, die Modalitäten <strong>der</strong> Emittenten- <strong>und</strong><br />

Teilnehmerpflichten genauer festzulegen.<br />

962 Wie in Abschnitt B.6 dargestellt wird, ist die Sanktionsbemessung nicht unumstritten. Die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

bzw. Bestimmtheit ist jedoch unproblematisch.<br />

- 150 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!