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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

den Interessen des Auftraggebers Beachtung zu schenken. 858 Diese Definition greift m.E. zu<br />

kurz, da Investoren evtl. auch missbräuchliche Geschäfte planen <strong>und</strong> ein Effektenhändler solche<br />

Aufträge nicht annehmen darf bzw. sogar verhin<strong>der</strong>n muss. Geeigneter wäre es daher davon<br />

auszugehen, dass die Treuepflicht die Wahrung berechtigter Anlegerinteressen sowie<br />

allgemein <strong>der</strong> Marktintegrität umfasst.<br />

a) Schutzziel<br />

Börsenkurse kommen über die allgemeinen Mechanismen von Angebot <strong>und</strong> Nachfrage zustande.<br />

Bei <strong>der</strong> Kursbildung bzw. <strong>der</strong> Preisbildung für Effekten handelt es sich um eine Bewertung<br />

des Marktes. 859 Dementsprechend definieren Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung Kursmanipulation<br />

als eine Tätigkeit, die darauf abzielt, einen falschen Preis o<strong>der</strong> zumindest einen Preis<br />

herbeizuführen, <strong>der</strong> die reale Situation von Angebot <strong>und</strong> Nachfrage für ein auf einem organisierten<br />

Markt gehandeltes Gut nicht wi<strong>der</strong>spiegelt. 860 Als zu schützendes Gut wird das Vertrauen<br />

in einen sauberen, unverfälschten <strong>und</strong> chancengleichen Kapitalmarkt hervorgehoben<br />

861 : Die Kursmanipulation ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. <strong>der</strong> Täter muss den<br />

Kurs nicht wirklich beeinflusst haben; allein die Absicht, dass er wollte, genügt. Somit umfasst<br />

Börsenmanipulation jedes unlautere Ausnützen <strong>der</strong> Mechanismen des Effektenhandels in<br />

Bereicherungsabsicht. 862 Als Schaden kann die Differenz zwischen dem durch Kursmanipulation<br />

entstanden Kurs <strong>und</strong> dem Kurs, <strong>der</strong> sich bei freiem Spiel von Angebot <strong>und</strong> Nachfrage<br />

eingestellt hätte, angesehen werden. 863 Dem Anlegerschutz kommt insgesamt bei den genannten<br />

Tatbeständen eine grosse Bedeutung zu; einige Autoren gehen bei <strong>der</strong> Kursmanipulation<br />

sogar so weit, zu behaupten, dass <strong>der</strong> Teilnehmer am Wertpapiermarkt auch in seinen Vermögenswerten<br />

geschützt wird. 864 Diese Ansicht ist aber m.E. schon deswegen abzulehnen, weil<br />

das zu schützende Rechtsgut in <strong>der</strong> Botschaft zum BEHG klar als das Vertrauen in einen sauberen,<br />

unverfälschten <strong>und</strong> chancengleichen Kapitalmarkt – <strong>und</strong> eben nicht als das Vermögen<br />

<strong>der</strong> Investoren – bezeichntet wird. 865<br />

858 THALMANN, S. 180.<br />

859 HUBER/KÜNG/KUSTER, S. 118.<br />

860 IFFLAND, Art. 46 BEHG, S. 53.<br />

861 Botschaft BEHG, S. 1428.<br />

862 SCHMID, S. 526.<br />

863 JEAN-RICHARD, S. 264.<br />

864 DONATSCH, Strafrecht, S. 314; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, S. 504.<br />

865 Botschaft BEHG, 1428; zur Gewichtung <strong>der</strong> Ziele Anleger- <strong>und</strong> Funktionsschutz vgl. auch die Ausführungen<br />

in Kap. II Abschnitt A.3<br />

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