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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

liegen. Im Schrifttum wird zudem seit längerem die Auffassung vertreten, dass es für die Anwendung<br />

des Art. 6 EMRK keineswegs notwendig ist, dass <strong>der</strong> zu behandelnde Streit eine<br />

Bürger-Bürger-Beziehung betreffen muss 337 , vielmehr können die Gr<strong>und</strong>rechte auch im Verhältnis<br />

zwischen Privaten wirksam sein. 338 Somit können auch monetäre Streitigkeiten in den<br />

Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fallen. 339 Darüber hinaus wurde in Abschnitt B.4 gezeigt,<br />

dass die Börsensanktionen als Strafen i.S.v. Art. 6 EMRK eingestuft werden können,<br />

woraus sich ebenfalls eine Pflicht, die in Art. 6 EMRK verankerten Mindestgarantien einzuhalten,<br />

ableiten lässt.<br />

Als problematisch in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK wird im Weiteren die<br />

bewusste Entscheidung <strong>der</strong> Börse für ein <strong>Schiedsgericht</strong> als Rechtsmittelinstanz angesehen,<br />

denn ein gr<strong>und</strong>sätzliches Merkmal des Schiedsverfahren ist, dass die Parteien das anwendbare<br />

Verfahrensrecht frei wählen können. 340 Wie <strong>der</strong> EGMR jedoch in verschiedenen Fällen bestimmt<br />

hat, sind einige Rechte, die von Art. 6 EMRK geschützt werden, so f<strong>und</strong>amental <strong>und</strong><br />

wichtig, dass niemand ihrer beraubt werden sollte, selbst wenn die Person frei <strong>und</strong> ohne<br />

Zwang handelt. 341 Dazu gehören namentlich die gr<strong>und</strong>legenden Maximen wie Gleichbehandlung<br />

<strong>der</strong> Parteien, Zugang zu einem unabhängigen Gericht <strong>und</strong> die faire Chance, seinen Fall<br />

präsentieren zu können, die auch beim Schiedsverfahren zwingend beachtet werden müssen.<br />

Denn wenn die Schiedsentscheide denjenigen <strong>der</strong> staatlichen Rechtspflege hinsichtlich<br />

Rechtskraft <strong>und</strong> Vollstreckbarkeit gleichstehen sollen, muss das Verfahren die Garantien des<br />

Art. 6 EMRK einhalten. 342 In diesem Sinne hat auch das B<strong>und</strong>esgericht in seiner Rechtsprechung<br />

mehrmals bestätigt, dass sich die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK auch auf das<br />

Schiedsverfahren erstrecken. 343<br />

3. Würdigung<br />

Somit ist Art. 6 EMRK auf das Börsensanktionsverfahren anwendbar. Zu gewährleisten ist<br />

gemäss Absatz 1 ein faires, zügiges <strong>und</strong> öffentliches Verfahren bei einem unparteiischen <strong>und</strong><br />

unabhängigen Gericht, das auf Gesetz beruht. 344 Der strafenähnliche Charakter <strong>der</strong> Börsen-<br />

337 GRABENWARTER, S. 42.<br />

338 so bereits: HANGARTNER, Gr<strong>und</strong>rechte, S. 53 f.<br />

339 Eine anschauliche Diskussion dieses Themas findet sich auch bei: JUCHLI/PAGNONCINI.<br />

340 SUTTER-SOMM, S. 406.<br />

341 BRINER/VON SCHLABRENDORFF, S. 92.<br />

342 ADOLPHSEN, S. 76.<br />

343 BGer.4P_168/1999 E. 2a; BGE 126 III 249, E 3c; 117 I a 168 E. 5a.<br />

344 FROWEIN/PEUKERT, S. 144.<br />

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