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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

Die Berücksichtigung <strong>der</strong> Auswirkungen eines Regelverstosses ist m.E. nicht nur ein sinnvolles,<br />

son<strong>der</strong>n auch ein notwendiges Strafzumessungskriterium; die Sanktionierung ist schliesslich<br />

kein Selbstzweck, vielmehr steht die Verwirklichung eines transparenten <strong>und</strong> fairen Kapitalmarktes<br />

im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong>. Dies ist unbestritten, <strong>und</strong> die Beachtung <strong>der</strong> Schwere des<br />

Verstosses wird auch von keiner Seite beanstandet. Kritisiert wurde in den Emittentengesprächen<br />

vielmehr, dass die <strong>SIX</strong> jede Unterlassung <strong>der</strong> vorgeschriebenen Informationspflichten<br />

sanktioniere, unabhängig davon, ob die Marktteilnehmer einen schweren Nachteil erlitten<br />

hätten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ordnungsgemässe Börsenhandel tatsächlich zeitweilig gefährdet war. Ich denke<br />

diese Praxis des Abstellens auf abstrakte Tatbestandskategorien lässt sich jedoch aufgr<strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> grossen Bedeutung <strong>der</strong> zu schützenden Ziele rechtfertigen <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> ist meiner Meinung<br />

nach gr<strong>und</strong>sätzlich zuzustimmen, dass durch die Zuwi<strong>der</strong>handlungen regelmässig die<br />

Möglichkeit <strong>der</strong> Verletzung des zu schützenden Rechtsguts erhöht wird. 1199 Mit <strong>der</strong> Berücksichtigung<br />

des Gefährdungspotentials folgt die Börse darüber hinaus gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Praxis<br />

des B<strong>und</strong>esgerichts bei <strong>der</strong> Strafbemessung: Auch hier ist ein Element bei <strong>der</strong> Bestimmung<br />

<strong>der</strong> Tatschwere das Ausmass <strong>der</strong> herbeigeführten Gefährdung bzw. das Risikopotential <strong>der</strong><br />

fraglichen Verhaltensweise. 1200 So hat das B<strong>und</strong>esgericht bspw. bei <strong>der</strong> Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften<br />

das Mass <strong>der</strong> Gefährdung berücksichtigt. 1201 Bei dem zu schützenden<br />

öffentlichen Interesse handelt es sich um ein Polizeigut: die Gewährleistung von Treu <strong>und</strong><br />

Glauben im Geschäftsverkehr. 1202 Ein Vergleich mit an<strong>der</strong>en Polizeigütern - wie <strong>der</strong> Sicherheit<br />

im Strassenverkehr - ist nicht falsch <strong>und</strong> es ist meiner Meinung nach daher gerechtfertigt,<br />

dem Emittenten die Verwerflichkeit seines Handelns vor Augen zu führen. Deswegen geht die<br />

Sanktionskommission m.E. auch zu Recht davon aus, dass eine Nicht-Ergreifung geeigneter<br />

Massnahmen zur Verhin<strong>der</strong>ung des Zugriffs nicht-registrierter Händler auf die Börsensysteme<br />

nicht <strong>der</strong>art geringfügig ist, dass sie ohne Sanktionsmassnahme erledigt werden könnte. 1203<br />

Auch wenn es im konkreten Fall zu keiner Marktbeeinträchtigung gekommen ist, so beinhaltet<br />

<strong>der</strong> Einsatz nicht-registrierter – <strong>und</strong> damit wohl auch nicht bewilligter – Händler immer<br />

eine Gefährdung des Marktvertrauens 1204 . Ein Verzicht auf die Sanktionierung würde dieses<br />

Risiko zu wenig berücksichtigen <strong>und</strong> überdies falsche Signale aussenden.<br />

1199 Entscheid des Ausschusses <strong>der</strong> Zulassungsstelle vom 23.3.2005 (ZUL/AHP/I/05), Rz. 19.<br />

1200 WIPRÄCHTIGER, S. 846.<br />

1201 BGE 104 IV 35, 37.<br />

1202 vgl. RUFFNER, Entwurf, S. 70.<br />

1203 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 19.4.2010, Verantwortlichkeit des Teilnehmers für das Or<strong>der</strong>-<br />

Routingsystem, Rz. 14.<br />

1204 vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt D.1a.<br />

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