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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel I: Einführung<br />

Marktirreführung geeignet ist, das Ansehen des schweizerischen Börsenplatzes nachhaltig zu<br />

beeinträchtigten 79 , erscheint mir eine effiziente Missbrauchsbekämpfung seitens <strong>der</strong> FINMA<br />

unerlässlich. Darüber hinaus hat sie <strong>der</strong> Beteiligung <strong>der</strong> Finanzdienstleistungsanbieter an wi<strong>der</strong>rechtlichen<br />

Geschäften ihrer K<strong>und</strong>en entgegenzuwirken. 80 Hier ist die FINMA zudem die<br />

kompetentere Behörde, denn die Börse könnte in diesem Fall nur den Effektenhändler sanktionieren,<br />

da ihr sowohl die notwendigen Kenntnisse über die K<strong>und</strong>en als auch die Berechtigung<br />

zur Strafverhängung gegenüber Anlegern fehlen. 81 Die FINMA hingegen kann marktmissbräuchliche<br />

Verhaltensweisen bis auf die Ebene <strong>der</strong> K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Auftraggeber abklären,<br />

was m.E. sehr för<strong>der</strong>lich für die Marktintegrität ist, da falsche Kurse das Vertrauen <strong>der</strong> internationalen<br />

Investoren nachhaltig schädigen können. 82<br />

Die Börse an<strong>der</strong>erseits sollte sich auf trade-related Verfehlungen konzentrieren. 83 So gebietet<br />

bspw. die ihr im Rahmen <strong>der</strong> Selbstregulierung übertragene Marktüberwachung, dass sie strafend<br />

eingreift, wenn die Teilnehmer die Kursentwicklung missbräuchlich beeinflussen. Denn<br />

eine glaubhafte Marktüberwachung durch die Börse ist nur möglich, wenn sie schädliches<br />

Betragen bestrafen kann. Die Börsenorgane, die nah am Marktgeschehen sind <strong>und</strong> darüber<br />

hinaus über f<strong>und</strong>ierte Fachkenntnisse verfügen, sind m.E. die geeignete Instanz zur Aufdeckung<br />

<strong>und</strong> Bestrafung von Vergehen, die direkt bei den Handelsaktivitäten auftauchen. 84<br />

79 vgl. auch: EBK, Jahresbericht 2003, S. 93.<br />

80 Häufig wirken Händler <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en in dem Sinne zusammen, dass ein Händler den Auftrag des K<strong>und</strong>en zur<br />

Kurspflege nicht nur entgegennimmt, son<strong>der</strong>n ihn darüber hinaus noch ausführlich berät <strong>und</strong> evtl. sogar noch<br />

aktiv unterstützt, indem er die Auftragseingabe selbst in die Hand nimmt (vgl. z.B. Entscheid von Surveillance &<br />

Enforcement vom 3.11.2008, Jahresendkurspflege; Entscheid von Surveillance & Enforcement vom 24.4.2008,<br />

Jahresendkurspflege).<br />

81 EFD, Erläutern<strong>der</strong> Bericht, S. 8 Fn. 9; zur Verantwortlichkeit des Effektenhändlers für die Handlungen <strong>der</strong><br />

K<strong>und</strong>en vgl. auch Kapitel III Abschnitt H.3d.cc)<br />

82 vgl. auch: EFD Expertenkommission, 83 f.<br />

83 Die von <strong>der</strong> Börse sanktionierten Verhaltensweisen werden in Kap. III Abschnitt D ausführlich behandelt.<br />

84 vgl. auch die Ausführungen in Kap. II Abschnitt F.2<br />

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