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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel IV: Abschliessende Betrachtungen<br />

Kapitel IV<br />

Abschliessende Betrachtungen<br />

I.<br />

Ein leistungsfähiger Kapitalmarkt ist eine zentrale Voraussetzung für gesamtwirtschaftliches<br />

Wachstum: Effiziente, d.h. stabile, aber zugleich flexibel <strong>und</strong> transaktionskostengünstig operierende<br />

Aktienmärkte vermögen eine Zunahme <strong>der</strong> direkten Finanzierung über die Börsen zu<br />

för<strong>der</strong>n <strong>und</strong> ermöglichen so insbeson<strong>der</strong>e auch aufstrebenden Unternehmen die Aufnahme<br />

von Risikokapital. Eine effiziente Marktorganisation hängt dabei massgeblich vom jeweiligen<br />

Regulierungsregime ab: Namentlich gilt es, ein offenes <strong>und</strong> flexibles System zu schaffen, das<br />

es den Börsen erlaubt, marktgerechte Produkte <strong>und</strong> Dienstleistungen anzubieten. 1313 Da jedoch<br />

perfekte sich selbst regulierende Märkte auf unrealistischen Prämissen beruhen <strong>und</strong> daher<br />

in <strong>der</strong> Realität nicht existieren 1314 , ist eine wirksame Aufsicht unabdingbar. 1315 Denn ein<br />

unkontrollierter Finanzmarkt vermag we<strong>der</strong> sich selbst (Funktionsschutz) noch die Anleger<br />

genügend zu schützen (Anleger- o<strong>der</strong> Gläubigerschutz). Diese Tatsache war auch dem<br />

Schweizer Gesetzgeber bewusst, als er in den 1990er Jahren den Erlass eines eidgenössischen<br />

Börsengesetzes lancierte: Im Gegensatz zu an<strong>der</strong>en Finanzplätzen – wie z.B. Deutschland -,<br />

wo zwar <strong>der</strong> Selbstregulierung beim Börsenhandel ein grosser Stellenwert eingeräumt 1316 , für<br />

die Aufsicht jedoch eine staatliche Behörde favorisiert wird, wurde in beiden Räten ganz bewusst<br />

einer selbstregulierten, praxisnahen <strong>und</strong> flexiblen Aufsichtsstruktur <strong>der</strong> Vorzug gegeben.<br />

1317<br />

In dieser Dissertation konnte gezeigt werden, dass sich die von <strong>der</strong> parlamentarischen Mehrheit<br />

durchgesetzte mehrheitlich privatrechtlich durchgeführte Kontrolle in <strong>der</strong> Praxis bewährt<br />

hat: Wie bereits Stän<strong>der</strong>at Kündig in <strong>der</strong> parlamentarischen Debatte hervorhob 1318 , betreffen<br />

anfallende Beschwerden vornehmlich verschiedene Anschauungen bzw. Betrachtungsweisen,<br />

die in einer privaten Auseinan<strong>der</strong>setzung vorkommen. Für die Beurteilung solcher Meinungsverschiedenenheiten<br />

sind m.E. die fachk<strong>und</strong>igen Börsenorgane am besten befähigt, weswegen<br />

die Börse als effiziente Überwachungsinstanz angesehen werden kann. 1319<br />

1313 HOPT/RUDOLF/BAUM, S. 4 f.<br />

1314 vgl. dazu ausführlich : KILGUS, S. 183 ff.<br />

1315 ZOBL/KRAMER, S. 14 ff.<br />

1316 Dies zeigt auch <strong>der</strong> Beitrag von HOPT/RUDOLF/BAUM.<br />

1317 vgl. Amtl.Bull SR 1993, S. 1003 f.; Amtl.Bull. NR 1994, S. 1061. f.<br />

1318 Amtl.Bull SR 1993, 1004.<br />

1319 gl. M. LANGHART, S. 314.<br />

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