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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

2. <strong>Schiedsgericht</strong> als gerichtliche Instanz<br />

Um den Anfor<strong>der</strong>ungen von Art. 6 EMRK an eine gerichtliche Instanz zu genügen, wurde in<br />

Art. 9 Abs. 3 BEHG die Klagemöglichkeit beim Zivilrichter verankert 208 , die in <strong>der</strong> Folge<br />

durch das Börsenschiedsgericht ersetzt wurde. 209 Diese Ausgestaltung des Rechtsmittelwegs<br />

ist aber nicht unkritisiert geblieben.<br />

a) <strong>Schiedsgericht</strong> als Ersatz für den Zivilrichter?<br />

In Frage gestellt wird im Schrifttum insbeson<strong>der</strong>e die Eigenschaft des Börsenschiedsgerichts<br />

als vollwertige „gerichtliche Instanz“. Denn gemäss <strong>der</strong> h.L. werden ad hoc gebildete Spruchkörper<br />

klar nicht von Art. 6 EMRK erfasst 210 ; <strong>und</strong> es finden sich im Schrifttum auch Stimmen,<br />

die davon ausgehen, dass <strong>Schiedsgericht</strong>e als Privatgerichte selbst keinerlei Zwang ausüben<br />

dürfen, son<strong>der</strong>n diesbezüglich auf die Hilfe des staatlichen Richters angewiesen seien. 211<br />

Diese Aussagen können den Eindruck erwecken, dass mit dem Börsenschiedsgericht kein<br />

gleichwertiger Ersatz für den in Art. 9 Abs. 3 BEHG vorgeschriebenen Zivilrichter geschaffen<br />

wurde. Meiner Meinung nach ist diese Ansicht aber verfehlt: <strong>Schiedsgericht</strong>e sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

als durch den Staat sanktionierte private Gerichte Teil <strong>der</strong> staatlichen Gerichtsorganisation.<br />

Dies zeigt auch ihre Aufnahme in die eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember<br />

2008. Die ZPO kodifiziert abschliessend das schweizerische Zivilprozessrecht 212 , zu<br />

dem demzufolge auch <strong>Schiedsgericht</strong>e gehören. Das Konkordat über die <strong>Schiedsgericht</strong>sbarkeit<br />

gehört zudem zu den das Zivilprozessrecht betreffenden Konkordaten, die durch die ZPO<br />

ausser Kraft gesetzt wurden 213 , was ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass die <strong>Schiedsgericht</strong>e als<br />

ebenbürtige Alternative zu staatlichen Gerichten gelten sollen. Denn auch nach <strong>der</strong> Vereinheitlichung<br />

des Zivilprozessrechts in <strong>der</strong> Schweiz besteht das Bedürfnis nach einem alternativen<br />

neutralen Forum mit Richtern mit bestimmten, nicht-juristischen Fachkenntnissen. 214<br />

Darüber hinaus sind Spezialgerichte, die <strong>der</strong> Entlastung <strong>der</strong> staatlichen Gerichtsbarkeit dienen<br />

215 , im Zivilrecht durchaus üblich 216 <strong>und</strong> fallen auch in den Anwendungsbereich von Art.<br />

208 Zur Anfor<strong>der</strong>ung einer gerichtlichen Instanz vgl. auch die Ausführungen in Abschnitt F.<br />

209 Art. 62 KR; Ziff. 5.3 Abs. 2 VO; Art. 6.9 RBI.<br />

210 vgl. BISCHOFBERGER, S. 81.<br />

211 vgl. NOBEL, Schiedsgerichswesen, S. 256.<br />

212 Botschaft ZPO, 7236.<br />

213 GASSER, S. 1; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, S. 32.<br />

214 vgl. WEHRLI, S. 108 ff.<br />

215 Beispiele sind: Handelsgericht, Arbeitsgericht, Mietgericht etc.; vgl. HABSCHEID, Zivilprozess, S. 186.<br />

216 KOLLER, S. 329 f.<br />

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