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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

gen Vermeidung des Problems muss dann jedoch entsprechend belohnt (= d.h. strafmil<strong>der</strong>nd<br />

berücksichtigt) werden. 1219<br />

c) Verschulden - Emittenten<br />

aa) Organisationsdefizit als Verschuldensmassstab<br />

Die Beurteilung des Verschuldens eines Emittenten wird in <strong>der</strong> Lehre teilweise als heikel betrachtet<br />

1220 : Es stelle sich die Frage, welche rechtlichen Massstäbe o<strong>der</strong> Kategorien dabei anzuwenden<br />

seien.<br />

Meines Erachtens ist diese Frage aber gar nicht so schwer zu beantworten: Es sollte - wie dies<br />

bei <strong>der</strong> Börse auch gemacht wird - auf den im Unternehmensstrafrecht üblichen Verschuldensbegriff<br />

abgestellt werden. Der Schweizer Gesetzgeber hat sich bei <strong>der</strong> Ausgestaltung des<br />

Art. 102 StGB für ein Haftungskonzept entschieden, welches das "Organisationsverschulden"<br />

in den Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong> stellt. Da sich ein Unternehmen nicht in dem Sinne schuldig machen kann<br />

wie eine natürliche Person 1221 , wird <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> individuellen Schuld durch den Nachweis<br />

des Organisationsversagens als Schuld „sui generis“ ersetzt. 1222 Das Unternehmen muss<br />

nicht in erster Linie für das durch einen Individualtäter verwirklichte Unrecht einstehen, son<strong>der</strong>n<br />

haftet für das durch die mangelhafte Organisation bewirkte originäre Verbandsunrecht.<br />

1223 Sein originäres Verschulden gründet auf einem Versagen <strong>der</strong> innerbetrieblichen<br />

Kontroll- <strong>und</strong> Organisationspflichten, welche die Tatbegehung unterstützt o<strong>der</strong> zumindest<br />

nicht verhin<strong>der</strong>t haben. 1224<br />

In diesem Sinne berufen sich auch die Rechtsprechungsinstanzen <strong>der</strong> Börsen in ihren Urteilsbegründungen<br />

zumeist auf Mängel in <strong>der</strong> Organisation 1225 : Demzufolge wird eine Gesellschaft<br />

sanktioniert, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht den Durchschnittsstandard von<br />

1219 An Beispielen für diese angemessene „Belohnung“ von reumütigem Verhalten lassen sich einige finden: z.B.<br />

Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 4.7.2011, Verletzung <strong>der</strong> Vorschriften zur Teilnehmerrevision, Rz. 8;<br />

Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 10.6.2011, Verletzung <strong>der</strong> Registrierungspflicht für die Benutzung des<br />

Börsensystems, Rz. 7; Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 31.1.2008, Verletzung <strong>der</strong> Registrierungspflicht<br />

für die Benutzung des Börsensystems (II), Rz. 5.<br />

1220 WIEGAND, S. 166.<br />

1221 ACHENBACH, Ahnende Sanktionen, S. 302, spricht in diesem Zusammenhang von einer unangemessenen<br />

"Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte."<br />

1222 RYSER, S. 45<br />

1223 FORSTER, S. 74; PIETH, Verantwortung, S. 363.<br />

1224 BERTOSSA, S. 55.<br />

1225 statt vieler: Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 11. September 2009 (SaKo/MT/II/09), Rz. 8; Entscheid<br />

von SER vom 19. Mai 2009 (SER-MT I/09), Rz. 56; Entscheid <strong>der</strong> Disziplinarkommission vom 26.4.2006<br />

(DK/CG/I/06), Rz. 13.<br />

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