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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

rantieren. Da das Risiko falscher o<strong>der</strong> betrügerischer Informationen zu einer systematischen<br />

Erosion <strong>der</strong> Anlegerrenditen führen kann, muss die Qualität <strong>der</strong> Informationen durch Überwachung<br />

<strong>und</strong> Sanktionierung von Fehlverhalten sichergestellt werden. 801 Daher haben sich in<br />

<strong>der</strong> Schweiz <strong>und</strong> international Publizitätspflichten herausgebildet, <strong>der</strong>en Einhaltung durch<br />

eine <strong>Sanktionsordnung</strong> gewährleistet wird.<br />

Um einen im internationalen Vergleich kompetitiven Markt zu schaffen, ist die Schweizer<br />

Börse um umfängliche Offenlegung bemüht <strong>und</strong> ahndet Informationsunterlassungen streng.<br />

Dies ist im Hinblick auf die Schaffung von Transparenz <strong>und</strong> Gleichbehandlung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

zu begrüssen. Allerdings ist auch hier <strong>der</strong> abnehmende Grenznutzen zusätzlicher Informationen<br />

zu beachten: Der Erkenntnisgewinn von nebensächlichen Angaben 802 ist gering <strong>und</strong> angesichts<br />

des Aufwands <strong>der</strong> Informationsbeschaffung sollte <strong>der</strong> Emittent hier m.E. bei Nicht-<br />

Veröffentlichung straffrei bleiben.<br />

D) Verhaltensregulierung von Teilnehmern/Effektenhändlern<br />

Neben <strong>der</strong> Emittenten-Regulierung spielt auch die Regelung des Verhaltens von Teilnehmern<br />

<strong>und</strong> Effektenhändlern eine wichtige Rolle bei <strong>der</strong> Gewährleistung eines transparenten <strong>und</strong><br />

funktionsfähigen Kapitalmarktes. Denn wie in Abschnitt A bereits aufgezeigt wurde, ist das<br />

Vertrauen <strong>der</strong> Investoren in das ordnungsgemässe Funktionieren des Kapitalmarktes ein wesentliches<br />

Merkmal zur Schaffung eines attraktiven Finanzplatzes. Da <strong>der</strong> einzelne Anleger<br />

keinen direkten Zugang zu den Handelsplätzen (Börsen) hat, ist er auf die Zwischenschaltung<br />

von Finanzintermediären angewiesen. Damit diese das erfor<strong>der</strong>liche Vertrauen <strong>der</strong> Anleger<br />

erhalten, müssen die Effektenhändler mittels Wohlverhaltensregeln verpflichtet werden, sich<br />

als loyale Geschäftspartner ihren K<strong>und</strong>en gegenüber zu verhalten 803 <strong>und</strong> die Effektengeschäfte<br />

nach Massgabe eines klaren <strong>und</strong> umfassenden Pflichtenkatalogs anzubahnen <strong>und</strong> durchzuführen.<br />

804 Ziel <strong>der</strong> Aufsicht über die Teilnehmer ist dementsprechend im Interesse aller Anleger<br />

<strong>und</strong> des Systems, präventiv sicherzustellen, dass die Effektenhändler ihren Pflichten<br />

nachkommen. 805 Wie bei <strong>der</strong> Emittenten-Regulierung stehen dabei sowohl <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong><br />

Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Effektenmärkte als auch <strong>der</strong> Anlegerschutz im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong>, wobei die<br />

zum Schutz <strong>der</strong> Investoren getroffenen Massnahmen zugleich zu einer Steigerung <strong>der</strong> Alloka-<br />

801 so auch: EASTERBROOK/FISCHEL, S. 283 ff.<br />

802 Solche Informationen werden oft auch als nice to know bezeichnet.<br />

803 WYSS, S. 1.<br />

804 HORN, Aufklärungspflichten, S. 140.<br />

805 vgl. WYSS, S. 100.<br />

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