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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

nem Mitgliedschaftsverhältnis zur Börse <strong>SIX</strong>, <strong>und</strong> auch auf diese Weise kann nicht die Entstehung<br />

einer gültigen Schiedsvereinbarung konstruiert werden. 295<br />

Das B<strong>und</strong>esgericht konstatierte folglich richtigerweise, dass für die Anleger – wie gezeigt -<br />

keine Möglichkeit besteht, das Börsenschiedsgericht anzurufen, wenn sich die Börse weigert,<br />

eine Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen.<br />

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Zivilrechtliche Klagemöglichkeit<br />

Da die <strong>Sanktionsordnung</strong> einem Anleger folglich keine Handhabe gegen einen Entscheid <strong>der</strong><br />

Börse bietet, stellt sich die Frage nach alternativen Klagemöglichkeiten. Gemäss BAUMGAR-<br />

TEN <strong>und</strong> LANZ ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 BEHG, <strong>der</strong> eine Anrufung des<br />

Zivilrichters erst nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens erlaubt, im Umkehrschluss,<br />

dass eine direkte Klage beim Zivilrichter zulässig ist, wenn das Beschwer<strong>der</strong>eglement <strong>der</strong><br />

Börse eine Beschwerde nicht ermöglicht. 296 Somit stünde einem Aktionär <strong>der</strong> direkte Weg an<br />

ein Zivilgericht offen. 297 Dabei würden sich die relevanten Prozessvor-aussetzungen ausschliesslich<br />

nach <strong>der</strong> geltenden ZPO richten. 298 Die Beschwerdelegitimation des Anlegers<br />

wird aber wohl auch im Zivilprozess abgelehnt: Denn aus privatrechtlicher Betrachtung besteht<br />

keine For<strong>der</strong>ung des Anlegers gegenüber <strong>der</strong> Börse. Das private Schuldrecht kennt lediglich<br />

drei Gründe, die eine For<strong>der</strong>ung (Obligation) zwischen zwei Parteien entstehen lassen<br />

299 : Vertrag, unerlaubte Handlung <strong>und</strong> ungerechtfertigte Bereicherung. Eine vertragliche<br />

Vereinbarung besteht nicht zwischen Anleger <strong>und</strong> Börse 300 , denn die privatrechtliche Listingvereinbarung<br />

bindet ausschliesslich die Börse <strong>und</strong> die Emittenten, nicht aber die Anleger, die<br />

dadurch lediglich indirekt betroffen sind. 301 Auch die an<strong>der</strong>en Voraussetzungen sind meiner<br />

Meinung nach nicht erfüllt: Eine ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) kann m.E.<br />

vor dem Hintergr<strong>und</strong> verneint werden, dass dem Emittenten durch eine Dekotierung keine<br />

rechtlich unbegründete Vermögensvermehrung entsteht. Man kann zwar argumentieren, dass<br />

<strong>der</strong> Schaden beim Emittenten kleiner ist als beim Anleger <strong>und</strong> sich hauptsächlich auf einen<br />

295 so auch das B<strong>und</strong>esgericht: vgl. BGE 137 III E. 3.2.1.<br />

296 BAUMGARTEN/LANZ, S. 603.<br />

297 gl.M. MARTI, S. 582, <strong>der</strong> davon ausgeht, dass sich im Kotierungsreglement <strong>der</strong> Schweizer Börse eine Regelung<br />

befindet, nach <strong>der</strong> Drittbetroffene, zum Beispiel Anleger, im Falle <strong>der</strong> Streichung eines Titels von <strong>der</strong> Börsenkotierung,<br />

an die in Art. 9 BEHG vorgeschriebene private Beschwerdeinstanz <strong>und</strong> damit anschliessend auch<br />

an das Zivilgericht gelangen können.<br />

298 RUFFNER, Selbstregulierung, S. 56<br />

299 vgl. auch GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, S. 33 f.<br />

300 so auch: BGE 137 III 44 f.<br />

301 WEBER, Börsenrecht, S. 108.<br />

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