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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

Auch in den Emittenteninterviews wurde gelegentlich als Gr<strong>und</strong> für den Verzicht auf ein Beschwerdeverfahren<br />

angeführt, aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> hohen Kosten, die insbeson<strong>der</strong>e mit einem<br />

Schiedsverfahren verb<strong>und</strong>en seien, sei davon auszugehen, dass Kosten <strong>und</strong> Ertrag sich nicht<br />

rechnen würden. 605 Neben den hohen monetären Kosten wurde auch <strong>der</strong> hohe Zeitaufwand<br />

angeführt, <strong>der</strong> für die Führung eines Beschwerdeverfahrens erfor<strong>der</strong>lich sei. Namentlich für<br />

kleine Unternehmen, die bei <strong>der</strong> Erledigung <strong>der</strong> Emittentenpflichten ohnehin an ihre Kapazitätsgrenzen<br />

stossen, wirke dieser als Schranke. Angesichts des Gr<strong>und</strong>satzes <strong>der</strong> Kostenminimierung<br />

ist daher das Verfahrenssystem so auszugestalten, dass den Parteien die geringstmöglichen<br />

Aufwendungen entstehen. <strong>Schiedsgericht</strong>sverfahren gelten allgemein als weniger kostenverursachend:<br />

Zwar übersteigt für gewöhnlich das Honorar <strong>der</strong> Schiedsrichter die Gerichtskosten<br />

des Zivilgerichts, das Schiedsverfahren ist jedoch regelmässig nach einer Instanz<br />

beendet, <strong>und</strong> es fallen keine Kosten für ein Berufungsverfahren an. 606 Vor diesem Hintergr<strong>und</strong><br />

ist festzustellen, dass ein ordentlicher gerichtlicher Instanzenzug den Emittenten aufgr<strong>und</strong><br />

des verzweigten Rechtsmittelwegs mit vielen Instanzen noch viel mehr Kosten verursachen<br />

<strong>und</strong> überdies mehr Zeit beanspruchen würde. 607 Denn wie schon KILGUS konstatiert hat,<br />

ist Regulierung kein umfassendes Heilmittel, son<strong>der</strong>n verursacht, selbst wenn sie erfolgreich<br />

ist <strong>und</strong> ihre Ziele erreicht, Kosten. 608<br />

Auch wenn demzufolge ein Schiedsverfahren als kostengünstiger als ein normales staatliches<br />

Gerichtsverfahren anzusehen ist, sind die Kosten des Börsensanktionsverfahrens zu hoch, wie<br />

WEBER aufzeigt. In Bezug auf die internen Rechtsprechungsorgane sind die Kosten zwar in<br />

<strong>der</strong> Regel noch überschaubar sind, können aber doch bereits einen fünfstelligen Betrag in<br />

Schweizer Franken erreichen. Eine kritische Grösse sieht er jedoch insbeson<strong>der</strong>e dann erreicht,<br />

wenn es zu einem Schiedsverfahren <strong>und</strong> wohlmöglich danach noch zu einem Verfahren<br />

vor staatlichen Gerichten kommt. 609 Um angesichts dieser Ausgangslage auch weniger<br />

vermögenden Teilnehmern o<strong>der</strong> Emittenten die Möglichkeit zu geben, ein Verfahren einzuleiten,<br />

schlägt er eine Kostenvorschussregelung bzw. die Einrichtung eines Fonds vor, <strong>der</strong> von<br />

den Börsenteilnehmern gespeist <strong>und</strong> dann wie<strong>der</strong> angezapft werden kann. 610 Diese Anregung<br />

ist m.E. begrüssenswert, denn die Kosten, die bei einem Schiedsverfahren anfallen, sind tatsächlich<br />

beachtlich <strong>und</strong> können durchaus eine abschreckende Wirkung haben. In Bezug auf<br />

605 So führte ein Emittent aus, dass man die Busse vielleicht hätte reduzieren können, dass das aber mit Anwaltskosten<br />

verb<strong>und</strong>en gewesen wäre.<br />

606 vgl. auch: MANDELKOW, S. 84 ff.<br />

607 vgl.: dazu auch STERN, S. 97 ff.<br />

608 KILGUS, S. 271 ff.<br />

609 WEBER, Neuordnung, S. 594. Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass WEBERS Ansatz eines Instanzenzugs, <strong>der</strong><br />

fast zwangsläufig zu staatlichen Gerichten führt, m.E. nicht korrekt ist (vgl. Abschnitt F).<br />

610 WEBER, Neuordnung, S. 595.<br />

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