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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

Werbung. In diesem Sinne war man sich auch bei <strong>der</strong> Börse <strong>der</strong> echten Sanktionswirkung<br />

bewusst. 1106<br />

g) Fazit<br />

Die Einhaltung <strong>der</strong> Börsenreglemente kann nur sichergestellt werden, wenn Fehlverhalten mit<br />

wirkungsvollen Sanktionen geahndet werden. Dabei sind jedoch einige Gr<strong>und</strong>sätze zu beachten:<br />

So darf - wie auch POSNER hervorhebt - eine <strong>Sanktionsordnung</strong> nicht zu drastisch ausfallen.<br />

1107 Denn wo gearbeitet wird, da unterlaufen Fehler, <strong>und</strong> eine scharfe Bestrafung würde<br />

dazu führen, dass jegliches Risiko vermieden würde, was sozial nicht erwünschte Folgen hätte.<br />

Für das Börsenwesen würde das z.B. bedeuten, dass die Emittenten aus Angst vor den drakonischen<br />

Strafen eine wahre Flut von Informationen auf den Markt brächten. Publizierte<br />

Botschaften müssen jedoch für den Empfänger stets von Relevanz sein; bedeutungslose Nachrichten<br />

verwirren ihn nur 1108 <strong>und</strong> führen dann doch zu dem befürchteten Information Overflow.<br />

1109 Einen ähnlich negativen Effekt gäbe es wohl bei den Effektenhändlern, die nur noch<br />

„sehr konservativ“ handeln würden, was auch nicht im Interesse <strong>der</strong> Anleger wäre. Aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong> rechtfertigt sich das Eingreifen <strong>der</strong> Aufsichtsorgane erst bei klaren Regelverletzungen<br />

von einiger Bedeutung. 1110<br />

Darüber hinaus ist es problematisch, wenn allzu scharfe "Waffen" (in Form von Sanktionen)<br />

in den Händen einer selbstregulierten Behörde liegen. 1111 Denn aus dem verfassungsrechtlich<br />

in Art. 4 BV verankerten Gr<strong>und</strong>satz „nulla poena sine lege" ergibt sich, dass jede Strafe einer<br />

Gesetzesgr<strong>und</strong>lage bedarf. Der Begriff des Gesetzes ist dabei von <strong>der</strong> Rechtsprechung lange<br />

Zeit im materiellen Sinne verstanden worden <strong>und</strong> umfasste demnach auch "eine Verordnung,<br />

die sich im Rahmen von Verfassung <strong>und</strong> Gesetz hält" 1112 . Insbeson<strong>der</strong>e das Disziplinarwesen<br />

unterliegt nach b<strong>und</strong>esgerichtlicher Auffassung aber nicht dem Gr<strong>und</strong>satz „nulla poena sine<br />

lege“. 1113 Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> erscheint es nicht problematisch, dass die Börsensanktionen<br />

nur im Kotierungsreglement <strong>und</strong> nicht im Börsengesetz festgelegt sind. Allerdings hat das<br />

B<strong>und</strong>esgericht zugleich festgehalten, dass bei schweren Eingriffen in die Rechtsgüter <strong>und</strong><br />

1106 So erklärte bspw. <strong>der</strong> Präsident <strong>der</strong> Sanktionskommission, Herr Dr. Spring, für ihn sei name and shame immer<br />

eine echte Sanktion gewesen.<br />

1107 Er spricht in diesem Zusammenhang von a "ceiling on criminal punishments" (POSNER, Economic analysis,<br />

S. 280).<br />

1108 NOBEL, Unternehmenskommunikation, S. 11.<br />

1109 vgl. Abschnitt C.7.<br />

1110 siehe auch: ZULAUF, Gläubigerschutz, S. 391.<br />

1111 Darauf hat auch Herr Dr. Aellen (FINMA) in unserem Interview hingewiesen.<br />

1112 BGE 96 I 29.<br />

1113 BGE 98 Ia 305/306.<br />

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