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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

freie Geschäftstätigkeit bieten müssen. Damit orientieren sich die Bewilligungsvoraussetzungen<br />

stark am Bankengesetz. Die fachlichen Kenntnisse beziehen sich auf die für den Handel<br />

an <strong>der</strong> Börse erfor<strong>der</strong>lichen Produkt- <strong>und</strong> Marktkenntnisse, die durch eine Händlerprüfung<br />

nachgewiesen werden müssen. Ausserdem muss <strong>der</strong> Händler mit den Handels-, Clearing- <strong>und</strong><br />

Abwicklungsmodalitäten <strong>der</strong> Börse vertraut sein. 812 Es soll gewährleistet werden, dass die<br />

Händler überhaupt mit dem nötigen theoretischen Rüstzeug ausgestattet sind, um die komplexen<br />

Verhältnisse am Finanzmarkt korrekt einzuschätzen <strong>und</strong> die K<strong>und</strong>en dementsprechend<br />

richtig zu beraten. Die Anfor<strong>der</strong>ung, Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung bieten zu<br />

müssen, wurde unverän<strong>der</strong>t aus dem Bankengesetz übernommen. Der Stän<strong>der</strong>at hatte vorgeschlagen,<br />

für die Börsen diesen unbestimmten Rechtsbegriff durch die Bestimmung zu ersetzen,<br />

dass die betreffenden Organe „Gewähr für die Einhaltung <strong>der</strong> gesetzlichen Ordnung <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Standesregeln sowie <strong>der</strong> Statuten <strong>und</strong> Reglemente bieten“ müssten. 813 Diese Konkretisierung<br />

wurde jedoch schliesslich im Differenzbereinigungsverfahren geopfert, um Auslegungsdifferenzen<br />

zum Bankengesetz zu vermeiden. 814 Dies ist m.E. jedoch bedauerlich, da die<br />

„Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist 815 <strong>und</strong> daher<br />

die vorgeschlagene Präzisierung sinnvoll gewesen wäre. 816 Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG wird<br />

regelmässig dahin gehend ausgelegt, dass Bankorgane auch charakterlich fähig sein sollten,<br />

sich im Geschäftsverkehr korrekt zu verhalten. 817 In Anlehnung an diese Interpretation sollte<br />

die „einwandfreie Geschäftstätigkeit“ <strong>der</strong> Effektenhändler neben <strong>der</strong> fachlichen auch eine<br />

moralische Komponente enthalten 818 , m.a.W. <strong>der</strong> Börsenhandel soll nur von Personen <strong>und</strong><br />

Unternehmen ausgeführt werden, die Gewähr für die Einhaltung von Treu <strong>und</strong> Glauben im<br />

Geschäftsverkehr bieten. 819<br />

Damit sichergestellt werden kann, dass nur Händler, die über eine Bewilligung <strong>der</strong> FINMA<br />

verfügen, Eingaben im Börsensystem machen können, ist <strong>der</strong> Teilnehmer verpflichtet, Händler,<br />

die an <strong>der</strong> Börse handeln, bei <strong>der</strong> Börse registrieren zu lassen. 820 Da <strong>der</strong> Schutz des Polizeiguts<br />

Treu <strong>und</strong> Glauben im Geschäftsverkehr als innere Rechtfertigung für die Bewilligungspflicht<br />

<strong>der</strong> Effektenhändler gesehen wird 821 , ist es meiner Meinung nach richtig, die<br />

Einhaltung <strong>der</strong> Registrierungspflicht streng zu überwachen <strong>und</strong> Verstösse konsequent zu be-<br />

812 Art. 3.2.1 lit b + c <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> Swiss Exchange Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern vom 6.7.2011.<br />

813 Beratung zu Art. 3 Abs. 2 lit. b E-BEHG; vgl. Amtl.Bull. SR 1993, S. 1001 f.<br />

814 Amtl.Bull. SR 1995, S. 351 f.<br />

815 vgl. auch: KLEINER/SCHWOB, N 164.<br />

816 gl. M. ROTH, URS, S. 67 f.<br />

817 ZULAUF, Gläubigerschutz, S. 447.<br />

818 KLEINER/SCHWOB, N 180.<br />

819 so auch: KÜNG/HUBER/KUSTER, S. 171 f.<br />

820 Ziff. 4.3.2 Abs. 1 Handelsreglement.<br />

821 WYSS, S. 41.<br />

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