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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

nützen kann. 672 Schon vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist eine strenge Handhabung <strong>der</strong> Regeln unerlässlich,<br />

denn wie auch <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrat in <strong>der</strong> Botschaft zur Än<strong>der</strong>ung des Börsengesetzes festgehalten<br />

hat 673 , kennt die EU ein strenges Insi<strong>der</strong>-Verbot, <strong>und</strong> eine Diskrepanz zum Recht <strong>der</strong><br />

EU kann sich negativ auf den Ruf des Finanzplatzes Schweiz auswirken <strong>und</strong> einen Standortnachteil<br />

zur Folge haben.<br />

Die Bekanntmachung ist gr<strong>und</strong>sätzlich so vorzunehmen, dass die Gleichbehandlung <strong>der</strong><br />

Marktteilnehmer gewährleistet ist. Selektive Informationen an bestimmte Personengruppen<br />

sind gr<strong>und</strong>sätzlich verpönt. 674 Daher hat die Disziplinarkommission im Juni 2007 OC Oerlikon<br />

zu Recht einen Verweis erteilt 675 , als CEO <strong>und</strong> CFO im Januar 2006 während eines Investorenmeetings<br />

gegenüber 25 Analysten bereits Angaben zu den Unternehmenszahlen<br />

machten, die <strong>der</strong> breiten Öffentlichkeit erst im Februar 2006 bekannt gegeben wurden. Denn<br />

dieser Wissensvorsprung, den dieser enge Kreis von Analysten während r<strong>und</strong> eines Monats<br />

hatte, wi<strong>der</strong>spricht dem Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz von Art. 1 BEHG.<br />

Die Einführung einer Ad hoc-Publizitäts-Norm bedeutete einen Bruch mit <strong>der</strong> früheren<br />

Schweizer Tradition <strong>der</strong> Informationszurückhaltung. 676 Nicht zuletzt deswegen pflegten die<br />

Börsenorgane zunächst eine eher zurückhaltende Praxis bezüglich <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Bestimmung.<br />

677 Mittlerweile haben jedoch - auch unter Einfluss des verstärkten Bewusstseins<br />

<strong>der</strong> Insi<strong>der</strong>problematik 678 sowie dem wachsenden Konkurrenzdruck aus <strong>der</strong> EU auf den Finanzplatz<br />

Schweiz - die Untersuchungen <strong>und</strong> Verurteilungen zugenommen, was auf Emittentenseite<br />

naturgemäss nicht unkritisiert geblieben ist. Im Folgenden sollen deswegen die wichtigsten<br />

umstrittenen Aspekte einer sachlichen Analyse unterzogen werden.<br />

a) Kursrelevante Tatsache<br />

Den grössten Diskussionsstoff in Bezug auf die Sanktionierung <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> von Verstössen gegen<br />

die Ad hoc-Publizität bietet wohl die Frage: Was sind kursrelevante Tatsachen? Gemäss Art.<br />

3 RLAhP handelt es sich dabei um Ereignisse von erheblicher Kursrelevanz, die geeignet<br />

672 NOBEL, Unternehmenskommunikation, S. 130; NOBEL, Finanzmarktrecht, S. 876; HUBER/GRUBER, S. 2.<br />

673 vgl. Botschaft Marktmissbrauch, S. 10.<br />

674 Eine Min<strong>der</strong>heitenmeinung vertritt hier HOFSTETTER (Gleichbehandlung, S. 222 ff.): Eine effiziente Ungleichbehandlung<br />

ist seiner Meinung nach zuzulassen, wenn sie plausibel eine Mehrung des langfristigen Unternehmenswertes<br />

verspräche <strong>und</strong> die anvisierte Unternehmenswertsteigerung nicht ebenso mittels einer Gleichbehandlung<br />

aller Aktionäre realisiert werden kann. Eine Intensivierung <strong>der</strong> Kommunikation mit einem konstruktiven<br />

Grossaktionär hat gemäss HOFSTETTER das Potential, zur langfristigen Unternehmenswertsteigerung beizutragen.<br />

675 Entscheid <strong>der</strong> Disziplinarkommission vom 18.6.2007 (DK/AHP/III/06).<br />

676 BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, S. 799.<br />

677 so auch: WEBER, Ad-hoc-Publizität, S. 297.<br />

678 vgl. z.B. Handelszeitung vom 7. April 2011, Das Ende <strong>der</strong> Schonzeit.<br />

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