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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

enthalten kann, d.h. dass je<strong>der</strong> Text unvermeidbar "lückenhaft" ist. 935 Die Ausfüllung dieser<br />

Gesetzeslücken obliegt dem Richter, <strong>der</strong> dabei so genanntes Richterrecht anwendet. Im Fall<br />

<strong>der</strong> Börse kommen SER in ihrer Funktion als Untersuchungsorgan, das die Einhaltung <strong>der</strong><br />

Reglemente überwacht <strong>und</strong> Sanktionsbescheide bzw. Sanktionsanträge erstellt, eindeutig<br />

Aufgaben zu, die mit denen eines Staatsanwalts bzw. eines Untersuchungsrichters vergleichbar<br />

sind. 936 In diesem Zusammenhang muss es die Regularien auslegen, <strong>und</strong> da diese erwiesenermassen<br />

z.T. unbestimmte Begriffe verwenden müssen 937 , ist es unvermeidlich, dass eigene<br />

Interpretationen verwendet werden. Ähnliches gilt für die Sanktionskommission, die in<br />

ihren Entscheiden ebenfalls auslegungsbedürftige Begriffe sowie lückenhafte Bestimmungen<br />

interpretieren muss <strong>und</strong> damit genauso Recht schafft. Dabei kann es immer wie<strong>der</strong> vorkommen,<br />

dass die "Richter" 938 über das Ziel hinausschiessen <strong>und</strong> Regeln aufstellen, die über den<br />

Willen des Gesetzgebers 939 hinausgehen. Ein Beispiel ist die Generalklausel zur Kursrelevanz<br />

jeglicher Wechsel in <strong>der</strong> Führungsetage. 940 Solche richterlichen Exzesse sind jedoch umso<br />

unproblematischer, je grösser die Möglichkeiten eines Gesetzgebers sind, sie durch alsbaldige<br />

legislative Richtigstellungen zumindest für die Zukunft wirkungslos zu machen o<strong>der</strong> wenigstens<br />

zu relativieren. Dieses Korrekturmittel ist bei <strong>der</strong> Börse gegeben: Nach Aussage des Präsidenten<br />

des Regulatory Boards, Dr. Andreas von Planta, hat das Regulatory Board immer die<br />

Möglichkeit, Entscheide von SER o<strong>der</strong> <strong>der</strong> SaKo, die den Mitglie<strong>der</strong>n des Regulatory Boards<br />

missfallen, durch Anpassung <strong>der</strong> Regularien zu relativieren. 941 Ferner ist das Regulatory<br />

Board in <strong>der</strong> Lage, die Rechtslage durch R<strong>und</strong>schreiben explizit darzulegen, falls es das Gefühl<br />

hat, dass ein Entscheid mehr zur Verwirrung als zur Klärung beigetragen hat. Ein Beispiel<br />

ist die Mitteilung, die das Regulatory Board im Herbst 2010 betreffend <strong>der</strong> Darstellung<br />

<strong>der</strong> Corporate Governance im Jahresbericht publiziert hatte. Auslöser war <strong>der</strong> Vontobel-<br />

Entscheid 942 , <strong>der</strong> die Offenlegungsregeln zum Festsetzungsverfahren <strong>der</strong> Entschädigung <strong>der</strong><br />

VR- <strong>und</strong> GL-Mitglie<strong>der</strong> so unklar umriss, dass nach Ansicht des Regulatory Boards alle Gesellschaften<br />

hätten bestraft werden müssen.<br />

935 LARENZ, S. 366.<br />

936 vgl. auch die Ausführungen in Kapitel II Abschnitt C.1.<br />

937 vgl. die Ausführungen in Abschnitt 3.<br />

938 Hier zumeist die SaKo, seltener SER.<br />

939 das Regulatory Board.<br />

940 vgl. Abschnitt C.3a.<br />

941 Die Zeit, die die selbstregulierte Börse braucht, um Reglemente anzupassen, ist gemäss Aussagen <strong>der</strong> Börsenorgane<br />

auch nicht beson<strong>der</strong>s lang. So wurde das KR seit <strong>der</strong> Revision 2009 schon mehrfach abgeän<strong>der</strong>t.<br />

942 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 11.6.2010 (SaKo 2010-CG-I/10).<br />

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