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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

Angesichts <strong>der</strong> grossen Reputationswirkung <strong>der</strong> Veröffentlichung verwun<strong>der</strong>t es nicht, dass<br />

die naming and shaming Strafe im Sanktionenkatalog des bis 30.6.2009 gültigen Kotierungsreglements<br />

noch aufgeführt wurde. 1102 Bei <strong>der</strong> Totalrevision des Kotierungsreglements wurde<br />

diese Sanktion dann jedoch mit <strong>der</strong> Begründung gestrichen, die Publikation sei eine Notwendigkeit<br />

<strong>und</strong> daher keine zusätzliche Sanktion. Hintergr<strong>und</strong> war eine For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Fachpresse,<br />

mehr Transparenz über die Sanktionspraxis zu schaffen. Wie in Kap. II Abschnitt I im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Öffentlichkeit des Verfahrens gezeigt wurde, kommt den Sanktionsentscheiden<br />

eine wichtige Informationsfunktion zu. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> soll die Publikation keine<br />

zusätzliche Sanktion darstellen, denn auch bei leichten Verstössen ist ein Verweis ohne Publikation<br />

gar nicht mehr möglich.<br />

dd) Ergebnis<br />

Die Gewährleistung eines transparenten Kapitalmarktes verlangt, dass die Börse ihre Aufgabe<br />

<strong>der</strong> Überwachung <strong>und</strong> Sanktionierung für die Öffentlichkeit wahrnehmbar erfüllt. Vor diesem<br />

Hintergr<strong>und</strong> ist die Publikation einer Untersuchungseröffnung sowie des Sanktionsentscheids<br />

keine Sanktion, son<strong>der</strong>n eine Notwendigkeit, zumal auch dem in den Interviews von Börsenseite<br />

vorgebrachten Argument zuzustimmen ist, dass es im Sinne des Anlegerschutzes <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Gleichbehandlung <strong>der</strong> Marktteilnehmer besser ist, wenn die Informationen durch die verantwortlichen<br />

Organe in den dafür vorgesehenen Medien 1103 verbreitet werden; denn es besteht<br />

immer die Gefahr, dass die Verfahrenseröffnung als Gerücht den Markt penetriert, <strong>und</strong> in dem<br />

Fall kann die Gleichbehandlung <strong>der</strong> Marktteilnehmer nicht mehr sichergestellt werden. 1104<br />

Gleichzeitig ist aber die Wirkung <strong>der</strong> Veröffentlichung von Untersuchungseröffnungen <strong>und</strong><br />

Sanktionsentscheiden zu berücksichtigen: Gr<strong>und</strong>sätzlich schätzen sowohl Emittenten als auch<br />

Börsenvertreter bzw. Experten die Gefahren, die mit einem Reputationsverlust durch eine<br />

negative Berichterstattung (Sanktionsverfahren) verb<strong>und</strong>en sind, höher ein als die potentiell<br />

verhängten Strafen (Verweise, Bussen etc.). Der gelegentlich vorgebrachte Einwand, negative<br />

Publizität könne auch eine Form von Reklame sein 1105 , ist m.E. nicht haltbar: Die Bekanntgabe<br />

<strong>der</strong> Eröffnung eines Verfahrens bzw. einer Verurteilung lässt das Unternehmen in den Augen<br />

<strong>der</strong> Öffentlichkeit immer schlecht aussehen <strong>und</strong> ist deswegen niemals eine Form von<br />

1102 Art. 82 Ziff. 2 aKR lautete: Publikation <strong>der</strong> Tatsache, dass <strong>der</strong> Emittent o<strong>der</strong> Sicherheitsgeber<br />

erfolglos zur Veröffentlichung o<strong>der</strong> Bekanntgabe von reglementarisch vorgeschriebenen Informationen<br />

aufgefor<strong>der</strong>t wurde.<br />

1103 Die gewährleisten, dass alle Marktteilnehmer zur gleichen Zeit davon Kenntnis erhalten können.<br />

1104 vgl. auch die Ausführungen in Kap. II Abschnitt H.2.<br />

1105 FISSE, S. 126 m.W.H.<br />

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