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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

d) Dekotierung, Sistierung, Ausschluss, Entzug <strong>der</strong> Anerkennung<br />

In <strong>der</strong> Presse wird häufig gerügt, die Börse reize ihr Instrumentarium nicht aus <strong>und</strong> würde<br />

insbeson<strong>der</strong>e so gut wie nie härtere Sanktionen als Bussen verhängen. Solche schwereren<br />

Strafen sind die in Art. 61 Ziff. 3 <strong>und</strong> 4 KR vorgesehene Sistierung des Handels bzw. die Dekotierung.<br />

Dabei handelt es sich um die (vorläufige) Streichung <strong>der</strong> Börsenzulassung. Dies<br />

kann durchaus negativ für ein Unternehmen sein, denn eine Börsenkotierung ist mit verschiedenen<br />

Vorteilen verb<strong>und</strong>en: So wird die Kapitalbeschaffung erleichtert, weil die Effekten<br />

durch ihre ständige Realisierbarkeit an Attraktivität für die Anleger gewinnen. 1073 Die stärkere<br />

Unabhängigkeit von Kreditgebern wirkt sich zudem in einer höheren unternehmerischen<br />

Flexibilität aus. 1074 Darüber hinaus sind die Kapitalkosten einer Börsengesellschaft tendenziell<br />

geringer, was dem Unternehmen ein höheres Finanzierungspotential verschafft. 1075<br />

Schliesslich kann die Kotierung dem Emittenten einen beträchtlichen Imagegewinn bringen.<br />

1076<br />

Wie aber bereits in Kapitel II Abschnitt D angedeutet wurde, sind die Konsequenzen für die<br />

Anleger viel schlimmer als für das Unternehmen: Für sie kommt die Einstellung des Handels<br />

einer Enteignung gleich, während die Folgen für die Emittenten zwar unangenehm sind, sich<br />

aber - wenn sie nicht auf zusätzliches Kapital angewiesen sind - auf einen Imageschaden beschränken.<br />

1077 Daher kommt die Dekotierung m.E. wohl nur als Massnahme in extremis in<br />

Frage 1078 , die eher als Druckmittel 1079 bzw. als ultima ratio bei renitenten Emittenten eingesetzt<br />

werden sollte. 1080<br />

e) Publikation<br />

Insgesamt wird angesichts <strong>der</strong> beschriebenen Probleme von ineffektiven abwälzbaren Sanktionen<br />

<strong>und</strong> "wehrlosen" Direktbetroffenen für Sanktionen plädiert, die den guten Ruf, die Reputation,<br />

eines Emittenten betreffen. 1081 Eine solche wirksame Sanktion scheint die Publikation<br />

von Untersuchungseröffnungen sowie von dem endgültigen Entscheid zu sein, die von den<br />

1073 BOEMLE/STOLZ, S. 226.<br />

1074 RAPP, S. 67.<br />

1075 HENCKEL, S. 15.<br />

1076 BOEMLE/STOLZ, S. 418; HENCKEL, S. 14 f., RAPP, S. 67.<br />

1077 RUFFNER, Selbstregulierung, S. 54.<br />

1078 gl.M. auch BÖCKLI, Ad hoc Publizität, S. 102 f.<br />

1079 vgl. HUSER, S. 200.<br />

1080 gl. M. HSU, S. 260.<br />

1081 vgl. ZOBL/KRAMER, S. 101.<br />

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