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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

verhängt, weil eine frühere Busse von CHF 5'000 nicht die gewünschte Wirkung gezeigt habe.<br />

1254 Eine noch höhere Busse - CHF 100'000 - wurde einer Gesellschaft auferlegt, bei <strong>der</strong><br />

nicht nur mehrere Verletzungen zusammen kamen, son<strong>der</strong>n die darüber hinaus im Vorfeld<br />

bereits zweimal sanktioniert worden war, ohne dass die nötigen organisatorischen Massnahmen<br />

getroffen wurden. 1255 Allerdings sind die Organe <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> tatsächlich nicht immer ganz<br />

konsequent bei <strong>der</strong> Verhängung von Bussen. So hätte nach meiner Auffassung eine Gesellschaft,<br />

die teilweise vorsätzlich <strong>und</strong> teilweise grob fahrlässig schwerwiegende Verletzungen<br />

des KR <strong>und</strong> <strong>der</strong> IFRS-Bestimmungen begangen hatte <strong>und</strong> die darüber hinaus bereits in einem<br />

früheren Jahr sanktioniert worden war, mit einer Busse belegt werden sollen. Der Ausschuss<br />

<strong>der</strong> Zulassungsstelle sprach hier jedoch nur einen Verweis aus. 1256 Ein weiteres Beispiel ist<br />

<strong>der</strong> Entscheid im Fall Global Natural Resources Holding AG 1257 : Obwohl <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

sehr rudimentäre Verletzungen <strong>der</strong> Regularien vorgeworfen werden konnten <strong>und</strong> sie darüberhinaus<br />

bereits zwei Mal innerhalb <strong>der</strong> letzten drei Jahre wegen Regelverstössen gebüsst worden<br />

war, wurde "nur" eine Busse von CHF 15'000 verhängt. Solche Fälle wecken den Wunsch<br />

nach einem transparenteren, nachvollziehbaren Strafschema. Allerdings ist die Strafzumessung<br />

immer - d.h. auch bei Gerichten - ein Ermessensentscheid. In diesem Sinne sollten Sanktionen<br />

für Verstösse aus verschiedenen Regelbereichen nicht ohne weiteres miteinan<strong>der</strong> verglichen<br />

werden. 1258 Darüber hinaus bestehen Weiterzugs- <strong>und</strong> somit Korrekturmöglichkeiten.<br />

1259<br />

d) Verschulden – Teilnehmer<br />

aa) Allgemein<br />

Der Verschuldensgrad bei den Regelverstössen <strong>der</strong> Teilnehmer/Händler wird streng beurteilt:<br />

Klares Nicht-Befolgen von Regeln wird als erhebliches Verschulden gewertet 1260 , <strong>und</strong> bei<br />

einer klaren Verletzung <strong>der</strong> reglementarischen Bestimmungen, die zur Eingabe von höchst<br />

1254 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 8.4.2009 (SaKo/RLE/I/09), Rz. 15.<br />

1255 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 18.12.2009 (SaKo 2009 - MT III/09, SaKo 2009 - MP I/09, SaKo<br />

2009 - AHP III/09), Rz. 13.<br />

1256 Entscheid des Ausschusses <strong>der</strong> Zulassungsstelle vom 12.4.2005 (ZUL/RLE/III/05).<br />

1257 Entscheid von <strong>SIX</strong> Exchange Regulation vom 8.3.2011 (SER 2011-MP-I/11).<br />

1258 vgl. Entscheid <strong>der</strong> Disziplinarkommission vom 28.11.2006 (DK/MT/V/06), Rz. 5.<br />

1259 vgl. auch die Ausführungen in Kap. II Abschnitt F.<br />

1260 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 4.7.2011, Verletzung <strong>der</strong> Vorschriften zur Teilnehmerrevision, Rz.<br />

7.<br />

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