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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

wahl könnte die Regelung <strong>der</strong> Börse für die vielen englischsprachigen CEOs in Schweizer<br />

Unternehmen sogar fairer sein, denn gemäss Art. 2.2 VO bzw. Art. 6.1 RBI können die Verfahren<br />

in deutsch, französisch <strong>und</strong> auch englisch durchgeführt werden, was ihnen bessere<br />

Möglichkeiten gibt, sich zu den Anschuldigungen zu äussern.<br />

Das <strong>Schiedsgericht</strong> <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> kann ein mündliches Schlichtungsverfahren durchführen, ausserdem<br />

wird in Art. 25 KSG generell festgelegt, dass das rechtliche Gehör den Parteien auf jeden<br />

Fall zu gewährleisten ist. Damit ist das Recht auf Akteneinsicht auch für das Schiedsverfahren<br />

ausdrücklich anerkannt. 448 Gemäss Art. 27 KSG ist das <strong>Schiedsgericht</strong> verpflichtet, ein eigenes<br />

Beweisverfahren durchzuführen. Ferner muss <strong>der</strong> Schiedsspruch, <strong>der</strong> in letzter Instanz<br />

ergeht, gemäss Art. 33 KSG die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe<br />

<strong>und</strong> gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen enthalten, sofern die Parteien<br />

nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben. Ausserdem sind die Parteien völlig frei, die ihnen<br />

genehme Sprache festzulegen. 449 Auch wenn die <strong>Schiedsgericht</strong>sbarkeit neu im 3. Teil <strong>der</strong><br />

ZPO geregelt ist, müssen diese Basis-Verfahrensregeln weiterhin gewährleistet werden. Denn<br />

gemäss Art. 373 Abs. 4 ZPO können die Parteien durch die Wahl <strong>der</strong> <strong>Schiedsgericht</strong>sbarkeit<br />

nicht auf die vom staatlichen Verfahrensrecht vorgegebenen prozessualen Mindestgarantien<br />

verzichten; zu garantieren sind insbeson<strong>der</strong>e die Gleichbehandlung <strong>der</strong> Parteien, ihr Anspruch<br />

auf rechtliches Gehör sowie die Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens. Art. 393<br />

lit. d. ZPO sieht sogar vor, dass ein Schiedsspruch angefochten werden kann, wenn <strong>der</strong><br />

Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Gleichbehandlung o<strong>der</strong> des rechtlichen Gehörs verletzt wurde. Der Umfang des<br />

rechtlichen Gehörs entspricht dabei Art. 29 Abs. 2 BV, so dass hier die Rechtmässigkeit m.E.<br />

auch nicht gefährdet ist.<br />

4. Probleme<br />

Die soeben dargelegten Fakten lassen den Schluss zu, dass das rechtliche Gehör im Börsensanktionsverfahren<br />

ausreichend gewährleistet wird. Eine nähere Betrachtung <strong>der</strong> Sanktionsentscheide<br />

sowie die Gespräche mit Emittenten schränken diesen durchwegs positiven Eindruck<br />

jedoch ein <strong>und</strong> weisen insbeson<strong>der</strong>e auf zwei Problembereiche hin.<br />

448 HABSCHEID, Zivilprozess, S. 537.<br />

449 BERGER/KELLERHALS, S. 368 f.<br />

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